Nach Unfall Reparaturbestätigung einholen – und bezahlen lassen!

25.11.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (1312 mal gelesen)
Kommt es zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall, so können Betroffene bei fiktiver Abrechnung von der gegnerischen Versicherung die Kosten für die Einholung einer gutachterlichen Reparaturbestätigung ersetzt verlangen.

Kommt es zu einem unverschuldeten Verkehrsunfall, so haben Geschädigte gleich zwei Möglichkeiten, ihren Schaden ersetzen zu lassen: Entweder sie geben das Auto zur Reparatur in eine Werkstatt und reichen die Rechnung dann der gegnerischen Versicherung ein. Oder aber sie lassen den Schaden von einem Gutachter schätzen und rechnen den Unfallschaden auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Der Schaden kann dann in Eigenregie repariert oder das Fahrzeug unrepariert weiter genutzt werden, soweit Verkehrssicherheit gegeben ist.



Gefährliche Haftungsfalle bei Abrechnung auf Gutachterbasis

Oftmals kommt es in letztgenanntem Fall vor, dass die Geschädigten sich das Geld auszahlen lassen, dann jedoch den Wagen nicht oder nur in Teilen oder aber bei einer wesentlich günstigeren Werkstatt reparieren lassen. Dieses Vorgehen ist zulässig, kann aber zu Problemen bei einem späteren weiteren Unfallschaden führen. Hier sollten Geschädigte sich absichern. Kommt es zu einem erneuten Unfall und sind die gleichen Teile des Fahrzeugs betroffen, so könnte die gegnerische Versicherung – die über ein versicherungsübergreifendes Informationssystem Einblick in die Schadenshistorie eines Fahrzeuges hat – den Standpunkt vertreten, dass der „fiktiv abgerechnete“ Schaden des Unfalls zuvor nicht behoben wurde und daher durch den neuen Unfall gar kein neuer Schaden entstanden, jedenfalls der „Altschaden“ zu berücksichtigen sei.

Dann steht der Autofahrer in der Pflicht nachzuweisen, dass beim vorigen Unfall eine Reparatur stattgefunden hat.




Die Lösung: Eine Reparaturbestätigung

Gerade in Fällen, in denen auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde, kann dieser Beweis mitunter jedoch schwierig zu erbringen sein. Zu empfehlen ist daher, sich stets nach einer vollzogenen Reparatur des Fahrzeuges – also auch im Fall einer Eigenreparatur – eine so genannte Reparaturbestätigung durch einen Gutachter ausstellen zu lassen. Diese hat in einem möglichen späteren Streitfall – aber auch bei Verkauf des Fahrzeuges – ausreichend Beweiskraft, um die Argumente einer gegnerischen Versicherung zu entkräften und den Schaden ersetzt zu bekommen.

Der Clou: Laut einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt muss nach einem Unfall, bei dem fiktiv – also auf Gutachtenbasis – abgerechnet und die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wurde, die gegnerische Versicherung auch die Kosten für den Gutachter der Reparaturbestätigung übernehmen (Az.: 4 C 712/13).

Betroffene, die ihre Unfallsache nicht einem Anwalt anvertrauen, sollten auf diese Regelung unbedingt achten, da sie in späteren Schadensfällen vor Zahlungsverweigerungen der gegnerischen Versicherungen oder Kürzungen des Preises bei Verkauf des Fahrzeuges schützt.




Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater