Nachlssverwaltung in der Erbengemeinschaft

24.07.2014, Autor: Herr Wolfgang Buerstedde / Lesedauer ca. 2 Min. (476 mal gelesen)
Erben haben den Nachlass zu verwalten. Hierfür gibt das Gesetz und die Rechtsprechung der Erbengemeinschaft vorgaben.

Nachlassverwaltung durch Erben

Sobald mehrere Erben, entsteht automatisch von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft,

Die Miterben haben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam zu verwalten.

Und damit fängt der Erbstreit häufig an und der Weg zum Fachanwalt für Erbrecht ist vorprogrammiert.

Der Nachlass ist das verbleibende Vermögen des Erblassers. Vermögen was, bereits lebzeitig verschenkt wurde, fällt typischerweise nicht in den Nachlass, etwa Auszahlungen von Lebensversicherungen, wenn ein Begünstigter benannt wurde. Allerdings kann es sein, dass verschenkte Gegenstände wieder in den Nachlass zurückgeführt werden müssen, z.B. bei Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen.

Auch können etwaige Ansprüche des Erblassers, z.B. Versicherungssummen, Schadensersatzansprüche des Erblassers in den Nachlass.

Mehrheitsbeschlüsse in Erbengemeinschaften
sind ausreichend bei der ordnungsgemäßen Verwaltung – also die erforderlichen Maßnahmen der laufenden Verwaltung, z.B. die Weitervermietung einer Wohnung, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten.

Bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Notverwaltungsmaßnahme) ist sogar die Verwaltung nur durch einen Miterben zulässig.

Während das Gesetz bei „Verfügungen“ (außerordentliche Verwaltung) die Einstimmigkeit erfordert, hat die Rechtsprechung sich hiervon teilweise gelöst. Die Daumenregel lautet: soweit der bzw. die Miterben auch verwalten dürfen, dürften Sie auch damit zusammenhängende Verfügungen vornehmen. Also zum Beispiel dürfte die Mehrheit der Erben nicht nur die Reparatur der Sanitäranlagen in der Mietwohnung beauftragen, sondern den Installateur auch hierfür – aus dem Nachlass – bezahlen.

Entscheidung sind bereits zur Kündigung von Mietverträgen (BGH), Kündigung eines Darlehensvertrages (OLG Frankfurt a. M.) und zur Kündigung eines Girovertrages (OLG Brandenburg) ergangen.

Nach einer Entscheidung des BGH aus 2012 kann ein Miterbe, der die Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft hat, ohne besondere förmliche Beschlussfassung, Mietrückstände einfordern, sofern dies eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt.

Gerade in den letzten Jahren ist insoweit Bewegung die Rechtsprechung gekommen, viele Fragen sind allerdings noch offen.