Neue Sorgerechtsregelungen für unverheiratete Väter

03.07.2013, Autor: Frau Kerstin Herms / Lesedauer ca. 3 Min. (1284 mal gelesen)
Auch entgegen dem Willen der Mutter dürfen unverheiratete Väter in Zukunft das volle Sorgerecht für ihre Kinder ausüben.

Neue Sorgerechtsregelungen für unverheiratete Väter

Dank der Verabschiedung eines neuen Gesetzes zum Sorgerecht am Pfingstsonntag haben ledige Väter in Deutschland ab sofort mehr Rechte. Die neuen Regelungen erleichtern es unverheirateten Vätern, sich um ihre Kinder zu kümmern und per Gesetz ein Sorgerecht zu erwirken. Die bis dato bestehende Begünstigung der Mutter gegenüber dem unverheirateten Vater wird somit endlich relativiert.

Auch entgegen dem Willen der Mutter dürfen unverheiratete Väter in Zukunft das volle Sorgerecht für ihre Kinder ausüben. Zwar hat die Mutter nach der Geburt nach wie vor das alleinige Sorgerecht inne, nun kann aber auch der Vater beim zuständigen Familiengericht die Mitsorge für das neugeborene Kind beantragen. Einzig in Fällen der Kindeswohlgefährdung soll den ledigen Vätern auch zukünftig das gemeinsame Sorgerecht verweigert werden dürfen.

Der Vater kann sogar das alleinige Sorgerecht erhalten und dies sogar dann, wenn die Mutter damit nicht einverstanden ist. Allerdings gilt als Voraussetzung hierfür, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten dient, weil die Mutter nicht in der Lage ist, ihr Sorgerecht wahrzunehmen.

Zweifelsohne resultiert das neue Sorgerechtsgesetz aus mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, deren Richter die Begünstigung der unverheirateten Mütter gegenüber den Vätern beanstandet hatten. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass immer mehr Kinder unehelich zur Welt kommen und es entsprechend neuer, sinnvoller Regelungen für derartige Fälle bedarf. So hat sich der Anteil unehelicher Kinder in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt und die Statistiken besagen, dass mittlerweile etwa ein Drittel aller Kinder von unverheirateten Müttern geboren wird.

Zustimmung der Mutter ist nun nicht mehr nötig Bis dato war die väterliche Mitsorge beziehungsweise die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen unverheirateten Vater nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Mutter möglich. Und auch Eltern, die getrennt leben, hatten nur dann das gemeinsame Sorgerecht inne, wenn sie sich entweder übereinstimmend für dieses entschieden haben oder aber vor ihrer Trennung verheiratet gewesen sind.

Ablauf des Sorgerechtsverfahrens Seit dem 19. Mai 2013 haben unverheiratete Väter nun das Recht, beim zuständigen Amtsgericht die Mitsorge zu beantragen, wenn die Mutter diese außergerichtlich verweigert. Der Antrag des Vaters, welchen er beim Amtsgericht einreicht, wird zunächst der Mutter zugestellt. Die Mutter erhält die Möglichkeit, Stellung zu beziehen und gegebenenfalls ihr fehlendes Einverständnis zu begründen.
Äußert sie sich nicht, wird in der Regel dem Vater ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Kindes das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen. Für eine Entscheidung gegen die Mitsorge durch den Vater bedarf es nun schwerwiegender Gründe.

Trägt die Mutter jedoch triftige Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vor, so wird das Gericht auch weiterhin in einem umfassenden Verfahren prüfen, ob die von der Mutter vorgebrachten Einwände den Tatsachen entsprechen und de facto das Kindeswohl gefährden. Darüber hinaus muss in diesem Zusammenhang natürlich evaluiert werden, ob es sich bei den Einwänden der Mutter möglicherweise lediglich um Probleme und Schwierigkeiten handelt, die aus der Trennung der Eltern resultieren und keinen tatsächlichen Bezug zum Kindeswohl haben.

Reicht die neue Sorgerechtsregelung weit genug? Trotz allem besteht die Frage, ob die neue Sorgerechtsregelung weit genug geht und ob es nicht sinnvoller gewesen wäre, dem unverheirateten Vater - analog zu verheirateten Vätern - mit Anerkennung der Vaterschaft auch automatisch das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen. Zeitgemäß wäre dies wohl zumindest gewesen.