Neuer Bußgeldkatalog mit erheblich verschärften Sanktionen: Fundierte juristische Verteidigung kann hohe Bußgelder & Punkte oftmals verhindern

14.05.2020, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 4 Min. (416 mal gelesen)
Seit dem 28. April 2020 gilt im Rahmen der StVO-Novelle ein neuer Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die neuen Bestimmungen beinhalten eine erhebliche Verschärfung verschiedener Sanktionen, insbesondere bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Park- oder Halteverbote.

Wir klären auf, welche juristischen Probleme und Unklarheiten die gesetzlichen Neuregelungen hervorbringen und an welchen Stellen man für eine erfolgreiche Verteidigung gegen etwaige Vorwürfe ansetzen kann.

Weitreichendste Änderungen bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Im Falle eines Verstoßes gegen ein geltendes Tempolimit werden laut dem neuen Bußgeldkatalog außerorts sowie innerorts nunmehr deutlich höhere Geldsummen fällig. Gerade im unteren Bereich der Verstöße (weniger als 21 km/h zu schnell) werden die Bußgelder sogar verdoppelt.
Zudem sind nun schon ab 21 km/h Überschreitung Fahrverbote möglich! Innerorts droht dann neuerdings ab 21 km/h zu viel ein Fahrverbot, außerorts ab 26 km/h. Zuvor war bei einem einmaligen Verstoß ein Fahrverbot frühestens ab einer Überschreitung von 31 km/h möglich.

Wichtige juristische Fragen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bisher unbeantwortet

Bisher ist allerdings noch unklar, ob es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts bereits einen Punkt gibt. Die Geldbuße beträgt hier neuerdings 70 Euro, ein Punkt ist laut entsprechender Anlage ursprünglich nicht vorgesehen. Jedoch besagt die Gesetzesvorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 1 StVG, dass bei Geldbußen ab 60 Euro grundsätzlich auch ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg einzutragen ist. Es bleibt also abzuwarten, ob es sich hierbei um eine tatsächlich gewollte Änderung oder einen redaktionellen Fehler handelt.

Ebenfalls ungewiss ist, wie in Zukunft mit dem sogenannten Beharrlichkeitsfahrverbot umgegangen wird. Früher war es so, dass man ein Fahrverbot bekommen hat, wenn man innerhalb eines Jahres zwei Mal mehr als 25 km/h zu schnell war (§ 4 II Bußgeldkatalog). Diese Vorschrift wurde bisher nicht abgeändert oder aufgehoben. Da nun ab einer Überschreitung von 26 km/h immer ein Fahrverbot vorgesehen ist, stellt sich die Frage, ob im Wiederholungsfalle dann zwei Monate Fahrverbot verhängt werden (ein Monat Regelfahrverbot aufgrund von 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung und ein weiterer Monat wegen Beharrlichkeit). Auch hier wird die Zukunft zeigen, ob noch eine Änderung des Gesetzestextes erfolgt oder wie die Gerichte mit der neuen Rechtslage umgehen.

Sanktionsverschärfung auch im Bereich Parken und Halten

Auch beim ruhenden Verkehr ziehen die Bußgelder teils deutlich an. Beispielsweise werden die Bußgelder für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten deutlich angehoben. Auch das verbotene Parken oder Halten auf Geh- und Radwegen oder in zweiter Reihe wird teurer und nun mit mindestens 55 Euro geahndet. Zudem erfolgt bei einer konkreten Behinderung oder Gefährdung durch einen solchen Parkverstoß die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister in Flensburg.

Allerdings sind auch hier rechtliche Probleme wahrscheinlich. Denn anders als im fließenden Verkehr gilt bei Parkverstößen die Halterhaftung. Dies bedeutet, dass ein Bußgeld grundsätzlich vom Fahrzeughalter zu zahlen ist, sofern dieser den Fahrer nicht benennt. Punkteeintragungen waren jedoch bisher immer an ein persönliches Verschulden geknüpft. Die Neuerung könnte letztendlich dazu führen, dass Geschäftsführer einer großen Firma mit einem Fuhrpark nunmehr auch die Punkte ihrer Mitarbeiter aufgebürdet bekommen. Dieses Ergebnis erscheint allerdings nicht sach- und interessengerecht, sodass an dieser Stelle ebenfalls gute Ansatzpunkte für eine gelungene Verteidigung bestehen.

Bis zu 100 Euro für das sogenannte „Auto-Posing“ und „unnötiges Hin- und Herfahren“

Zukünftig wird auch die Regelgeldbuße für das Verursachen unnötigen Lärms bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs von 10 auf 80 Euro verachtfacht. Hier drohen Probleme für Besitzer von Sportwagen und Fahrzeugen mit veränderten Auspuffanlagen, wie z.B. einer Klappensteuerung. Es ist durchaus denkbar, dass bereits das Wählen des Sportmodus oder die Aktivierung der Klappensteuerung unter diese Vorschrift fällt. Denn diese Auswahl dürfte in der Stadt in aller Regel nicht notwendig sein und damit „unnötigen Lärm“ verursachen. In der Praxis kommt es hier regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten und es stellt sich beispielsweise die Frage, ob subjektiv akustische Einschätzungen von Polizeibeamten vor Gericht für eine Verurteilung ausreichen.

Auch die Sanktion für „unnützes Hin- und Herfahren innerorts“ wurde auf 100 Euro aufgestockt. Offen bleibt allerdings, wie ein Verstoß hiergegen tatsächlich geahndet werden soll, da schon die Begrifflichkeit „unnützes Hin- und Herfahren“ zu unbestimmt ist, um zu wissen, was genau hiermit gemeint ist. Ungeachtet der berechtigten Kritik an der Vorschrift selbst ist eine Verfolgung von derartigen Verstößen erneut mit erheblichen Nachweisproblemen verbunden. Umrundet man beispielsweise drei Mal in Folge mit seinem Fahrzeug den „Köbogen“ in Düsseldorf, um einen geeigneten Parkplatz zu finden, ist das Umherfahren nicht unnütz, sondern vielmehr verkehrsbedingt. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Polizei bzw. das Ordnungsamt sodann nachweisen muss, dass ein geeigneter Parkplatz vorhanden war, den man hätte nutzen können.

Insbesondere beim Vorwurf des „unnützen Hin- und Herfahrens“ oder der Verursachung „unnötigen Lärms“ ist im Hinblick auf die hohen drohenden Bußgelder dringend anzuraten, mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Die Erfolgschancen einer Verteidigung sind in diesen Fällen aktuell überdurchschnittlich hoch.

Verteidigung gegen alle Arten von Verkehrsordnungswidrigkeiten wichtiger denn je – ein erfahrener Rechtsanwalt kämpf für Ihr Recht!

Die Sanktionen für Verkehrsordnungswidrigkeiten wurden mit Inkrafttreten der StVO-Novelle am 28. April 2020 zum großen Teil erheblich verschärft. Es werden insgesamt deutlich höhere Geldbußen fällig, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen stehen wesentlich schneller Fahrverbote im Raum und für das falsche Parken oder Halten können in Zukunft Punkte in Flensburg fällig werden.

Doch auch weiterhin gilt: Längst nicht alle Vorwürfe einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr halten einer intensiven Nachprüfung durch einen fachkompetenten Experten stand. Oftmals schleichen sich bei Geschwindigkeitsmessungen oder anderen Vorwürfen Mess- oder Verfahrensfehler ein, die zur Unverwertbarkeit einer Messung oder zur Unhaltbarkeit eines anderen Vorwurfs führen können. Gerade wenn man auf seinen Führerschein dringend angewiesen ist, kann es sich oft lohnen, juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Unser Rechtsanwalt und Experte für Ordnungswidrigkeitenrecht Tim Geißler steht Ihnen bei Problemen rund um Bußgelder und Co. gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach über unsere unverbindliche Online-Beratung und schildern Sie uns Ihren individuellen Fall!