Neues Bauvertragsrecht stärkt Position der privaten Bauherren

12.05.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (256 mal gelesen)
Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz soll für mehr Transparenz sorgen und die Position der privaten Bauherren stärken.

Zu den wesentlichen Neuerungen zählt dabei das Widerrufsrecht für private Bauherren. War dies bislang praktisch nicht existent oder der Widerruf des Bauvertrags in der Regel nur möglich, wenn dafür eine Entschädigung gezahlt wurde, kann der private Bauherr abgeschlossene Verbraucherverträge künftig innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Gesetzgeber möchte die Verbraucher damit vor übereilt getroffenen Entscheidungen schützen. „Das Gesetz geht sogar noch einen Schritt weiter: Der Bauvertrag kann innerhalb der 14-tägigen Frist widerrufen werden, wenn der Bauherr zuvor korrekt über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Ist die Belehrung ausgeblieben oder war sie fehlerhaft kann der Widerruf sogar innerhalb einer Frist von einem Jahr und 14 Tagen erfolgen“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Zudem werden die Bauunternehmen verpflichtet, verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen und dem Bauherrn vor Baubeginn eine detaillierte Baubeschreibung zu übergeben. Für den Verbraucher werden die Vertragsinhalte so transparenter und Angebote können besser miteinander verglichen werden. Fehlen gewisse Angaben kann der Verbraucher diese in der Regel auch zu seinem Vorteil auslegen, etwa bei der Qualität des Baumaterials.

Anders als bisher soll die letzte Abschlagzahlung, die der Bauherr vor Abnahme zu leisten hat, auf 90 Prozent begrenzt werden. „Dadurch wird der Druck auf die Bauunternehmen erhöht, etwaige Baumängel zu beseitigen, da er schließlich auch die letzte ausstehende Zahlung so schnell wie möglich erhalten möchte“, so Cäsar-Preller.

Das neue Bauvertragsrecht stärkt nicht nur die Stellung der privaten Bauherren, sondern auch die Position der Handwerker gegenüber den Lieferanten. Liefern diese fehlerhaftes Material kann der Handwerker die Kosten für Ein- und Ausbau den Lieferanten in Rechnung stellen.

„Das neue Gesetz bringt für den Verbraucher eine ganze Reihe von Verbesserungen. Dennoch kann es nicht alle strittigen Punkte im Detail klären. Bei Streitfällen sollte daher frühzeitig juristische Expertise hinzugezogen werden“, so Cäsar-Preller.

Mehr Informationen:

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de