Neues Urteil: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Schwerhörigkeit

18.02.2016, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (284 mal gelesen)
Allein die Schwerhörigkeit im Alter reicht nicht aus, um eine Fahruntauglichkeit nachzuweisen.

Stress, hohe Lärmbelästigung im Alltag und der demographische Wandel tragen dazu bei, dass Schwerhörigkeit in Deutschland – unabhängig vom Alter – immer mehr zum Thema wird. Eine Beeinträchtigung der Hörleistung muss sich aber nicht zwingend auf die Tauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen auswirken, wie das Verwaltungsgericht Neustadt in einer aktuellen Entscheidung festgehalten hat (Az.: 3 L 4/16.NW). Die Folge: Betroffene können gegen die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit guter Aussicht auf Erfolg gerichtlich vorgehen.

Behörde entzieht Fahrerlaubnis
Im Ausgangsfall wollte ein 85-jähriger Senior aus Ludwigshafen seinen Führerschein bei der zuständigen Behörde ändern lassen, da dieser eine nicht mehr aktuelle Wohnadresse auswies. Bei der Gelegenheit fiel auf, dass der Mann auf Hörgeräte angewiesen war – dies brachte den Stein ins Rollen. Sogleich forderte die Behörde ihn auf, ein ärztliches Attest einzureichen, in welchem die Hörminderung für jedes Ohr separat in Prozentsätzen ausgewiesen werden sollte. Der Hintergrund: Die Mitarbeiterin der Behörde hatte die Befürchtung, dass durch die Hörminderung die Tauglichkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen, verloren gegangen sei.
Als der Mann einen Bericht vorlegte, der einen Hörverlust von 56% auf dem einen und 100% auf dem anderen Ohr belegte, ordnete die Behörde an, dass er ein Gutachten über seine Fahrtauglichkeit erstellen lassen und vorlegen solle. Dies gelang dem Autofahrer nicht fristgerecht, woraufhin ihm tatsächlich die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Gericht entscheidet pro Autofahrer
Hiergegen wehrte sich der Senior in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht – und bekam Recht. Das Gericht war der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis unrechtmäßig ergangen sei. Denn die Behörde hatte neben der Erkenntnis, dass der Mann älteren Semesters war und Hörgeräte trug, keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass dieser zum Führen von Fahrzeugen untauglich sei. Insbesondere sei das Fahren selbst bei völliger Gehörlosigkeit möglich, argumentierten die Richter, da die Orientierung im Straßenverkehr zum größten Teil nicht über die Ohren, sondern die Augen funktioniere. Tatsächlich könne eine Hörminderung sogar dazu beitragen, dass der Körper sich auf Grund der Behinderung anpasse und das visuelle System verbessere.

Gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wehren
Das Beispiel belegt, dass behördliche Entscheidungen hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit keinesfalls in Stein gemeißelt sind, wenn es um eine – heute alltägliche – Hörminderung geht. Die Prüfung der Fahrtauglichkeit ist immer eine Frage des Einzelfalls. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Neustadt kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis allerdings nicht mehr alleine auf ein vermindertes Hörvermögen gestützt werden. Betroffene sollten daher in Erwägung ziehen, sich gegen entsprechende Anordnungen mit der Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht zur Wehr zu setzen.


Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202 245670