Neues (?) zur Vertragsstrafe

17.10.2017, Autor: Frau Esther Maria Czasch / Lesedauer ca. 2 Min. (86 mal gelesen)
Vertragsstrafenregelungen beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Auftraggeber versuchen dabei, die bereits vorhandene zahlreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich zu optimieren.

Unter einer Vertragsstrafe versteht man eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dabei, dass ein Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe verlangen kann für schuldhafte Terminüberschreitungen des Auftragnehmers in Höhe von 0,2 % pro Werktag oder 0,3 % pro Arbeitstag, maximal aber in Höhe von insgesamt 5 % des Vertragsvolumens.

Dies missfällt zahlreichen Auftraggebern, da dies je nach Auftragsvolumen in der Summe recht gering ausfallen kann. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Auftraggeber weiterhin den konkret entstandenen Schaden beanspruchen können. Der Auftraggeber hat dabei die Wahl, ob er entweder die Vertragsstrafe ziehen will, oder aber einen - in der Regel deutlich höheren - Schadensersatz geltend macht.

In einem neueren Fall hatte das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 21 U 126/16) über eine Vertragsstrafenregelung zu entscheiden. Die Klausel lautete wie folgt: „Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520,00 € je Werktag […] vereinbart, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme.“

Das Kammergericht entschied, dass diese Vertragsstrafe unwirksam ist, weil sie zu hohe Tagessätze vorsieht. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme je Arbeitstag richtet, muss sowohl den Tagessatz als auch den Gesamtbetrag nach oben begrenzen. Ein Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme ist auch bei einer Obergrenze von 5 % zu hoch. Dies benachteiligt den Unternehmer unangemessen. Diese Voraussetzung ist bei der vorliegenden Klausel erfüllt. Zwar sieht die Klausel zunächst einen Tagessatz von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme vor, allerdings mit dem Zusatz „mindestens 520,00 € je Werktag“. Damit entspricht der dann anfallende Tagessatz von 520,00 € annähernd 0,5 % der Auftragssumme.

Sollten Sie dazu Fragen haben, steht Ihnen die Anwaltskanzlei Czasch beratend zur Seite. Auch bei der Vertragsgestaltung und -optimierung ist eine regelmäßige Überprüfung Ihrer Klauseln anhand der sich stetig ändernden Rechtsprechung sinnvoll.