Nicht jeder Bausparvertrag kann wirksam gekündigt werden

10.03.2017, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (127 mal gelesen)
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass alte Bausparverträge unter bestimmten Umständen gekündigt werden können, sehen sich einige Bausparkassen offenbar im Aufwind und versuchen von dieser Entscheidung auch über das Urteil des BGH hinaus zu profitieren.

Nach Medienberichten ist die Aachener Bausparkasse dazu übergegangen auch Bausparverträge, die noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif sind, zu kündigen. „Diese Kündigungen haben aber überhaupt nichts mit dem aktuellen BGH-Urteil zu tun. Bausparer sollten genau darauf achten, wie die Bausparkasse die Kündigung begründet. Denn nicht jede Kündigung ist auch wirksam“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es um Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Der BGH sah dadurch ein Kündigungsrecht der Bausparkassen nach § 489 BGB. Die Aachener Bausparkasse kündigt nun aber offenbar aus einem ganz anderen Grund auch Bausparverträge, die noch gar nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif sind. Nach Medienberichten beruft sie sich dabei auf ein Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB. Demnach besteht das Kündigungsrecht aufgrund einer „Störung der Geschäftsgrundlage“. Alternativ werden offenbar auch neue Verträge angeboten, die allerdings mit einem deutlich niedrigeren Zinssatz ausgestattet sind. „Mit der Störung der Geschäftsgrundlage können eigentlich nur die anhaltenden Niedrigzinsen gemeint sein. Doch die dürften nicht ernsthaft eine Störung der Geschäftsgrundlage und damit auch keinen wirksamen Kündigungsgrund darstellen“, erklärt Rechtsanwalt Kanz. Das OLG Karlsruhe stellte mit Urteil vom 8. November 2016 (Az.: 17 U 185/15) bereits klar, dass das Niedrigzinsphase keine Störung der Geschäftsgrundlage darstelle, nach der es einem Vertragspartner nicht mehr zumutbar wäre, den Vertrag zu erfüllen. 

Rechtsanwalt Kanz: „Damit die Geschäftsgrundlage nicht mehr gegeben ist, müssen schon außergewöhnliche Umstände vorliegen. Das Zinsrisiko hätten die Bausparkassen aber selbst in den Verträgen abfedern können. Dass sie dies versäumt haben, ist kein Grund, sich jetzt nicht mehr an die Verträge zu halten. Diesen Kündigungen können die Bausparer widersprechen.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren möchten.

 

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