Nutzung eines gültigen ausländischen EU-Führerscheins: während isolierter deutscher Sperrfrist unzulässig!

08.06.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2640 mal gelesen)
Das OLG Hamm hat am 08.12.2008 entschieden, dass sich nach § 21 StVG auch derjenige strafbar macht, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEVO während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ansonsten gültigen ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.

Hier war der Angeklagte schon seit längerer Zeit nicht mehr in Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Er hatte während einer gegen ihn in Deutschland angeordneten isolierten Sperrfrist (nach § 69a StGB) eine gültige Fahrerlaubnis in Tschechien erworben. Der Angeklagte ging davon aus, dass er in der Folge am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis teilnehmen könne. Daraufhin wurde er auf einer öffentlichen Straße angehalten und war wegen Verstoßes gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verurteilt worden.

Das OLG Hamm entschied, dass der Beschuldigte während des Laufs der Sperrfrist von seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV).
Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Inland haben, dürfen keine Kraftfahrzeuge im Inland führen, wenn ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.


OLG Hamm 3 Ss 382/09


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.