OLG Brandenburg, Beschl. 12.11.2025 - 13 UF 34/25
Iloyale Vermögensminderung bei schenkweiser Übertragung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2026
1. Es kann im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleich eine illoyale Vermögensminderung gem. § 1375 Abs. 2 BGB vorliegen, wenn ein Ehegatte zwischen der Trennung und der Zustellung seines Scheidungsantrages seine Immobilie einer Person unentgeltlich übertragen hat. (Rz. 26)2. Wenn ein Ehegatte seinen Auskunftsanspruch bezogen auf den Stichtag der Trennung realisiert hat und sich bei Scheidung der Ehe herausstellt, dass der Wert des Endvermögens gegenüber dem Stichtag der Trennung abgenommen hat, so wird vermutet, dass die Minderung des Vermögens auf einer illoyalen Handlung gem. § 1375 Abs. 2, Satz 1 BGB basiert. (Rz. 28)3. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung beruft, trifft den Ehegatten, dessen Vermögen sich vermindert hat, also den Antragsteller. Er muss die Vermutung gem. § 1375 Abs. 2, Satz 2 BGB widerlegen (Anschluss an BGH v. 12.11.2014 – XII ZB 469/13). (Rz. 28)4. Bei einer Grundstücksübertragung handelt es sich um eine Schenkung, wenn eine Gegenleistung des das Grundeigentum Erwerbenden nicht ersichtlich ist. (Rz. 30)5. Die Einräumung eines Nutzungsrechts – etwa in Gestalt eines Wohnungsrechts – stellt keine Gegenleistung des Erwerbers dar. Der Erwerber erbringt dann kein eigenes Opfer, sondern erhält nur weniger zugewendet, als er erhalten hätte, wenn ihm das Eigentum an dem Grundstück ohne die Belastung zugunsten des Zuwendenden verschafft worden wäre. (Rz. 34)
BGB § 1375 Abs. 2, § 1378 Abs. 3, § 1379
Vorliegend handele es sich um eine Grundstücksübertragung in Form einer Schenkung. Eine Gegenleistung des Sohnes sei nicht ersichtlich. Zunächst sei nicht entscheidend, dass die Beteiligten die Übertragung des Grundeigentums in der Notarurkunde nicht als Schenkung beurkundet hatten. Die Einräumung eines Nutzungsrechts stelle keine Gegenleistung des Erwerbers dar. Der Erwerber erbringe kein eigenes Opfer. Er erhalte lediglich weniger zugewendet, als er bekommen hätte, wenn ihm das Eigentum an dem Grundstück ohne die Belastung zugunsten des Zuwendenden verschafft worden wäre. Der Sohn habe auch keinen Anspruch auf die Zuwendung gehabt. Die Regelungen zu Herauszahlungsverpflichtungen an die Geschwister für den Fall einer Veräußerung des Grundstücks stelle keine Gegenleistung an den Antragsteller dar. Soweit im Grundstücksübertragungsvertrag eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart worden sei, sei dies kein Hindernis für die Annahme einer Schenkung.
Der Antragsteller habe auch nicht nachgewiesen, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung einer sittlichen Pflicht oder einer auf Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hätte (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine sittliche Pflicht liege nur vor, wenn diese Pflicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalles erwachsen sei und in den Geboten der Sittlichkeit wurzele. Dabei sei das Vermögen der Beteiligten, ihre persönliche Lebenssituation sowie die persönliche Beziehung der Beteiligten untereinander zu berücksichtigen (vgl. Preisner in BeckOGK, 1.8.2025 BGB § 1375 Rz. 81, 82). Das vom Antragsteller ins Feld geführte Anliegen, Familienvermögen erneut auf die nächste Generation zu übertragen, finde dabei keine Berücksichtigung. Auf diese Weise könne nicht der Ausgleich des beiderseitigen Vermögenszuwachses der Ehegatten verhindert werden. Frei auf die nächste Generation sei nur solches Vermögen übertragbar, welches dem Übergeber nach Erfüllung der Ausgleichsforderung des Ehepartners zustehe. Auch eine unentgeltliche Zuwendung mit Rücksicht auf den Anstand liege fern. Sie komme nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Zuwendung gegen die Anschauungen der sozial Gleichstehenden verstoße und der Handelnde dadurch eine Einbuße an Achtung und Anerkennung erleiden würde. Hierzu gehörten insbesondere die meisten Gelegenheitsgaben wie Weihnachts‑, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke etc., sofern sie auch in der Höhe nicht aus dem Rahmen des örtlich und standesgemäß Üblichen fielen (vgl. Thiele in Staudinger, § 1375 Rz. 27 BGB). Das scheide schon wegen der Höhe der Zuwendung vorliegend von vornherein aus.
BGB § 1375 Abs. 2, § 1378 Abs. 3, § 1379
Das Problem
Der Antragsteller war Fahrlehrer. Er war Eigentümer einer Immobilie, die er von seiner Mutter noch zu deren Lebzeiten erhalten hatte. In der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages übertrug er das Eigentum an dieser Immobilie auf seinen Sohn. Dabei übernahm er die dinglichen Lasten und ließ sich ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnrecht an einer der beiden Wohnungen in dem Haus einräumen. Zudem wurden Regelungen für den Fall des Verkaufs der Immobilie und über eine Pflichtteilsanrechnung getroffen. Der Sohn, ebenfalls Fahrlehrer, übernahm die Fahrschule des Vaters. Der Antragsteller war im Übrigen vermögenslos. Die beiden weiteren Kinder des Antragstellers wurde nicht bedacht. Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens entstand Streit darüber, ob die Übertragung des Grundstücks als unentgeltlich i.S.v. § 1375 Abs. 2 Ziff. 1 BGB anzusehen und das Grundstück damit dem Endvermögen des Antragstellers zuzurechnen war.Die Entscheidung des Gerichts
Der Senat bestätigt die Ansicht des Familiengerichts, wonach es sich um eine illoyale Vermögensverfügung des Antragstellers gehandelt habe. Dieser habe beim Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt die Immobilie angegeben. Stelle sich bei Scheidung der Ehe heraus, dass der Wert des Endvermögens gegenüber dem Stichtag abgenommen habe, werde vermutet, dass die Minderung des Vermögens auf einer illoyalen Handlung gem. § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB beruhe (vgl. BGH v. 12.11.2014 – XII ZB 469/13, FamRZ 2015, 232 m. Anm. Braeuer = FamRB 2015, 46 [Kogel]). Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung fuße, treffe den Ehegatten, dessen Vermögen sich vermindert habe.Vorliegend handele es sich um eine Grundstücksübertragung in Form einer Schenkung. Eine Gegenleistung des Sohnes sei nicht ersichtlich. Zunächst sei nicht entscheidend, dass die Beteiligten die Übertragung des Grundeigentums in der Notarurkunde nicht als Schenkung beurkundet hatten. Die Einräumung eines Nutzungsrechts stelle keine Gegenleistung des Erwerbers dar. Der Erwerber erbringe kein eigenes Opfer. Er erhalte lediglich weniger zugewendet, als er bekommen hätte, wenn ihm das Eigentum an dem Grundstück ohne die Belastung zugunsten des Zuwendenden verschafft worden wäre. Der Sohn habe auch keinen Anspruch auf die Zuwendung gehabt. Die Regelungen zu Herauszahlungsverpflichtungen an die Geschwister für den Fall einer Veräußerung des Grundstücks stelle keine Gegenleistung an den Antragsteller dar. Soweit im Grundstücksübertragungsvertrag eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart worden sei, sei dies kein Hindernis für die Annahme einer Schenkung.
Der Antragsteller habe auch nicht nachgewiesen, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung einer sittlichen Pflicht oder einer auf Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hätte (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine sittliche Pflicht liege nur vor, wenn diese Pflicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalles erwachsen sei und in den Geboten der Sittlichkeit wurzele. Dabei sei das Vermögen der Beteiligten, ihre persönliche Lebenssituation sowie die persönliche Beziehung der Beteiligten untereinander zu berücksichtigen (vgl. Preisner in BeckOGK, 1.8.2025 BGB § 1375 Rz. 81, 82). Das vom Antragsteller ins Feld geführte Anliegen, Familienvermögen erneut auf die nächste Generation zu übertragen, finde dabei keine Berücksichtigung. Auf diese Weise könne nicht der Ausgleich des beiderseitigen Vermögenszuwachses der Ehegatten verhindert werden. Frei auf die nächste Generation sei nur solches Vermögen übertragbar, welches dem Übergeber nach Erfüllung der Ausgleichsforderung des Ehepartners zustehe. Auch eine unentgeltliche Zuwendung mit Rücksicht auf den Anstand liege fern. Sie komme nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Zuwendung gegen die Anschauungen der sozial Gleichstehenden verstoße und der Handelnde dadurch eine Einbuße an Achtung und Anerkennung erleiden würde. Hierzu gehörten insbesondere die meisten Gelegenheitsgaben wie Weihnachts‑, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke etc., sofern sie auch in der Höhe nicht aus dem Rahmen des örtlich und standesgemäß Üblichen fielen (vgl. Thiele in Staudinger, § 1375 Rz. 27 BGB). Das scheide schon wegen der Höhe der Zuwendung vorliegend von vornherein aus.