OLG Bremen: Pauschale Service-Gebühren beim Ticketkauf online sind unzulässig

17.01.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (113 mal gelesen)
Jeder, der schon bei diversen Anbietern Tickets für Konzerte und dergleichen bestellt hat, kennt das Problem. Häufig werden noch zusätzliche Gebühren fällig. Entgelte fallen etwa an, wenn der Kunde die Eintrittskarten selber ausdruckt.

 „Ein Unding. Denn für den Anbieter fallen dabei weder Material- noch Portokosten an“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Derartige Zusatzkosten sind häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters „versteckt“. Nach einem Urteil des OLG Bremen vom 15. Juni 2017 könnte mit dieser Praxis bald Schluss ein, da derartige Klauseln unwirksam sein könnten (Az.: 5 U 16/16). 

Der Ticktet-Anbieter Eventim verlangt für die Möglichkeit, die Eintrittskarten selbst auszudrucken eine pauschale Service-Gebühr. 2,50 Euro werden dafür fällig. Deutlich tiefer mussten die Kunden sogar bei Ticktes einer berühmten Rockband in die Tasche greifen. Hier wurde nur der sog. Premiumversand für stolze 29,90 Euro angeboten. Diese Praxis stieß der Verbraucherzentrale NRW sauer auf. Sie klagte mit Erfolg. Das Landgericht Bremen hat die Klauseln für unwirksam erklärt (Az.: 1 O 969/15).

Das OLG Bremen hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es vertritt die Ansicht, dass die Klauseln intransparent und unwirksam seien. Die Option „Premiumversand“ enthalte neben den reinen Aufwendungen für den Versand eine Bearbeitungsgebühr in unbekannter Höhe. Bearbeitungsgebühren sollten allerdings schon im regulären Ticketpreis enthalten sein. Außerdem lasse sich der Ticket-Anbieter damit die erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl er diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Damit wälze er den Aufwand der Tätigkeiten auf die Kunden ab, obwohl er diese Leistung ohnehin vertraglich schulde, so das OLG.

Ähnlich sei auch die Service-Pauschale beim Ticket-Ausdruck durch den Kunden zu bewerten. Hinzu komme, dass dem Anbieter dabei keine zusätzlichen Kosten entstünden, da er lediglich einen Link übermittle, mit dem Kunde auf die vorhandenen elektronischen Daten zugreifen könne.

Das Urteil des OLG Bremen ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen und vom Anbieter wohl auch eingelegt.

„Wird das Urteil rechtskräftig, können die ungerechtfertigten Gebühren zurückverlangt werden. Ratsam ist es, die Belege aufzubewahren“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
 

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