OLG Düsseldorf: Individualbeiträge bei Verbraucherdarlehen unzulässig
Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Erhebung von Individualbeiträgen ist nun zum zweiten Mal ausgeblieben, weil die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof geplatzt ist. Wie der BGH mitteilt, hat die Bank ihre Revision zurückgezogen.
Damit ist nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 rechtskräftig geworden (Az.: 6 U 152/15). Das OLG Düsseldorf hatte die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags bei Verbraucherdarlehen für unwirksam erklärt. „Verbraucher, die solche Individualbeiträge gezahlt haben, dürften daher gute Chancen haben, sich diese Beiträge von der Bank zurückzuholen. Dass nun schon zum zweiten Mal eine Bank ihre Revision in dieser Thematik zurückgezogen hat, dürfte ein sicheres Indiz dafür sein, dass sie selbst nicht an die Rechtmäßigkeit der Individualbeiträge glauben“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Das OLG Düsseldorf hatte entschieden, dass die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags eine unzulässige Preisnebenabrede darstelle. Es sei nicht ersichtlich, ob und welche Gegenleistung der Darlehensnehmer für die Zahlung des Individualbeitrags erhalte. Die Bank lasse sich lediglich eine Leistung bezahlen, die im Grunde genommen schon durch die Zinsen vergütet werde. Eine derartige Klausel sei unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle, die den Geboten von Treu und Glauben widerspreche, urteilte das OLG Düsseldorf.
Rechtsanwalt Bernhardt bedauert zwar, dass erneut eine höchstrichterliche Entscheidung zur Erhebung von Individualbeiträgen ausgeblieben ist. „Es ist aber offensichtlich, dass Individualbeiträge im Grunde genommen nichts anderes sind als zusätzliche Kreditbearbeitungsgebühren, die die Verbraucher zurückverlangen können“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
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