OLG Frankfurt, Beschl. 12.1.2026 - 14 W 1/26

Sonstige Familiensachen sind nicht auf Ansprüche aus der Ehezeit beschränkt

Autor: Prof. Dr. Jörn Heinemann, Notar a.D., Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2026
Eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG kann auch vorliegen, wenn die vertragliche Grundlage des umstrittenen Anspruchs (hier: Rückzahlung eines Darlehens) vor der Eheschließung gelegt worden ist.

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a

Das Problem

Die seit dem 22.11.2022 miteinander verheirateten Parteien streiten darüber, ob ein vom Kl. an die Bekl. am 6.10.2022 gezahlter Betrag i.H.v. 95.000 € als Darlehen oder als Schenkung einzuordnen ist. Der Kl. hat seine beim LG anhängig gemachte Klage mit einem Darlehensvertrag begründet. Die Bekl. geht von einer Schenkung aus und rügt die Zuständigkeit des LG, weil das FamG zuständig sei. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zuständigkeit des FamG nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages noch nicht miteinander verheiratet waren. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasse nur Ansprüche zwischen Ehegatten, die bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten Anspruchs miteinander verheiratet waren. Gegen diesen Beschluss hat die Bekl. sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Familiensachen sei für den geltend gemachten Anspruch auf Darlehensrückzahlung gem. § 17a Abs. 6 GVG i.V.m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eröffnet. Die Auffassung des LG, eine Zuständigkeit des FamG nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sei deshalb nicht gegeben, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrags durch den Kl. an die Bekl. noch nicht miteinander verheiratet waren, hält das OLG für unzutreffend. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG beschränke die verfolgten Ansprüche ausdrücklich nicht auf solche aus der Ehezeit, sondern fordere nur einen Zusammenhang der Geltendmachung eines Anspruchs mit einer Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Beteiligten. Ein wesentliches Indiz hierfür sei, wenn die Geltendmachung mit der Trennung der Eheleute zusammenfalle. Da der Kl. erstmals nach Trennung der Beteiligten eine Aufforderung zur Rückzahlung des behaupteten Darlehens geäußert habe, sei der erforderliche Zusammenhang gegeben.


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