OLG Frankfurt: Gebühr für Überziehung des Dispokredits unzulässig

06.10.2015, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 2 Min. (290 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich demnächst wieder mit der Zulässigkeit einer Bankgebühr beschäftigen müssen. Dann geht es darum, ob eine Gebühr für die Überziehung des Dispokreditrahmens von Privatkunden zulässig ist. Der Fall wird beim BGH unter dem Aktenzeichen XI ZR 9/15 geführt.

Der BGH verhandelt dann über die Revision der Deutschen Bank gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Dezember 2014 (Az. 1 U 170/13). Das OLG hatte einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentrale stattgegeben. Die Verbraucherschützer hatten gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank geklagt. Diese Klausel besagt, dass die Bank ihren Privatkunden pro Quartal eine pauschale Gebühr in Höhe von 6,90 Euro in Rechnung stellt, wenn in diesem Zeitrahmen der vereinbarte Dispokredit überzogen wurde. Haben die Kosten für die Überziehungszinsen die feste Gebühr überstiegen, musste die Gebühr nicht gezahlt werden.

Das OLG erklärte diese Klausel für unwirksam. Es handele sich bei der Klausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle unterliege. Da für einen überzogenen Dispokredit ohnehin höhere Zinsen anfielen, sei der erhöhte Verwaltungsaufwand der Bank dadurch bereits abgegolten. Die Kombination eines laufzeitabhängigen Zinssatzes und einer laufzeitunabhängigen Festgebühr verstoße zudem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und benachteilige den Kunden in unangemessener Weise. Die Deutsche Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Der BGH hat allerdings schon in anderen Rechtsstreitigkeiten verbraucherfreundlich entschieden, etwa in der Frage von Kreditbearbeitungsgebühren oder Entgelten für einzelne Buchungsposten. „Bleibt der BGH seiner Linie treu, können auch feste Gebühren für die Überziehung des Dispokredits von der Bank zurückverlangt werden. Auch andere Banken und Sparkassen können derartige Klauseln in ihren AGB verwendet haben“, sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Mandanten, die sich zu Unrecht erhobene Gebühren von ihren Banken zurückholen möchten oder ihr Darlehen widerrufen möchten.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwältin Jessica Gaber
Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de