OLG Frankfurt: Vorfälligkeitsentschädigung durch Widerruf zurückholen

17.01.2017, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 3 Min. (174 mal gelesen)
Verbraucher erleben es immer wieder: Sie haben fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf ihres Immobiliendarlehens erklärt, und die Bank lehnt den Widerruf ab.

Insbesondere, wenn die Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurden, schalten die Banken häufig auf stur. Sie argumentieren dann, dass das Widerrufsrecht treuwidrig ausgeübt worden sei und das Kreditinstitut sich Jahre nach Beendigung des Darlehensvertrags habe darauf verlassen können, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde.

„Aus Sicht der Banken mag diese Argumentation nachvollziehbar sein; in den meisten Fällen dürfte sie aber an der Realität vorbeigehen. Auch bei bereits getilgten Darlehen hat der Verbraucher häufig noch sein Widerspruchsrecht, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dann kann er die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Auffassung mit Beschluss vom 9. August 2016 bestätigt (Az.: 23 U 46/16). In dem Fall hatte ein Verbraucher seine Immobiliendarlehen aus dem Jahr 2003 unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Jahr 2010 vorzeitig zurückgezahlt. Erst 2015 erklärte er den Widerruf der Darlehensverträge und klagte vor dem Landgericht Wiesbaden erfolgreich auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: 1 0 102/15). Da die Widerrufsbelehrung nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiere und zudem inhaltlich von der gültigen Musterbelehrung abweiche, sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf daher wirksam erklärt worden. Das Widerrufsrecht sei auch nicht durch die vollständige Darlehensabwicklung verwirkt, wenn die Bank keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe, urteilte das LG Wiesbaden.

Die Berufung der Bank hatte vor dem OLG Frankfurt wenig Erfolgsaussichten. Auch das OLG stellte fest, dass die vorzeitige Ablösung der Darlehen dem Widerruf nicht entgegenstehe. Die Bank habe durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Tür zum Widerruf selbst geöffnet und könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem müsse der Verbraucher auch nicht begründen, warum er sein Widerrufsrecht ausübe. Es gebe keine „Gesinnungsprüfung“. Weder innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist noch später, wenn der Widerruf aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch möglich ist. Auch sei das Widerrufsrecht nicht aufgrund der Tatsache verwirkt, dass der Widerruf erst fünf Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens erklärt wurde. Denn eine Vereinbarung über die vorzeitige Kreditablösung stelle keine Aufhebung, sondern eine Modifizierung des Vertrags dar, bei der der Erfüllungszeitpunkt vorverlegt wird, so das OLG. Daher habe der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

„Auch wenn sich die Banken sträuben, haben die Verbraucher gute Chancen, ihren Widerruf durchzusetzen und ggf. auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war“, so Rechtsanwalt Kanz.

Bei zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen musste der Widerruf allerdings bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Bei jüngeren Immobiliendarlehen ist der Widerruf immer noch möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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