OLG Hamm, Beschl. 15.1.2026 - 12 UF 165/24
Trennungsunterhalt: Bedarfsbemessung bei überdurchschnittlich hohen Einkünften
Autor: RiinAG Dr. Annett Bergmann, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2026
1. Unzulässigkeit einer Beschwerde, die mangels eines bestimmten Sachantrags nicht innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden ist.2. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken, wenn das unter Außerachtlassung des Erwerbsanreizes bereinigte Familieneinkommen einen Betrag von 11.200 € monatlich nicht überschreitet. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen wird regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens zur Vermögensbildung vermutet, die den Unterhaltsberechtigten zu einer konkreten Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechtigt, wobei der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf der Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt wird.3. Zur Ermittlung eines konkreten Bedarfs und zum Entfall einzelner Bedarfspositionen.
BGB § 1361; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 1 S. 3, § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO §§ 287, 520 Abs. 1 S. 1, § 520 Abs. 1 S. 2
Die Beteiligten haben keine gemeinsamen Kinder, aber die Antragstellerin hat einen volljährigen Sohn, der mit ihr nach der Trennung weiter in der Eheimmobilie lebte. Auch der Antragsgegner hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung.
Die Antragstellerin beantragt auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung für den Zeitraum der Nutzung der ehemaligen Eheimmobilie einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 7.706 € und für die Zeit danach i.H.v. 12.706 € monatlich. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin sei gehalten, für sich eine kleinere Wohnung anzumieten. Bei der Bestimmung seines eigenen Einkommens könnten die Unternehmensgewinne nicht vollständig übernommen werden. Zudem sei der Unterhaltsanspruch verwirkt, weil die Antragstellerin aus intakter Ehe ausgebrochen sei.
Das FamG Dortmund verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 6.9.2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags zur Zahlung von rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 60.913,94 € und zur Zahlung von laufenden monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 3.530,50 €. Das FamG ermittelte aufgrund der besonders guten Einkommensverhältnisse der Beteiligten den Bedarf der Antragstellerin konkret i.H.v. ca. 6.000 €. Die Verwirkungseinwände des Antragsgegners wies das FamG zurück.
Beide Beteiligte legten Beschwerde gegen den Beschluss des FamG beim OLG Hamm ein. Die Antragstellerin verfolgte im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Demgegenüber enthielt die Beschwerde des Antragsgegners keine Anträge.
Die von der Antragstellerin gewählte konkrete Bedarfsbemessung sei gerechtfertigt, weil die Einkünfte des Antragsgegners überdurchschnittlich hoch seien. Es sei davon auszugehen, dass das Einkommen der Eheleute während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden sei, sondern teilweise auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient habe (BGH, FamRZ 2018, 260). Nach den Unterhaltsleitlinien bestehe eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken, wenn das unter Außerachtlassung des Erwerbsanreizes bereinigte Familieneinkommen einen Betrag von 11.200 € monatlich nicht überschreitet. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen werde regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens für die Vermögensbildung vermutet, die den Unterhaltsberechtigten zu einer konkreten Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechtigt, wobei der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf der Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt werde.
Die Antragstellerin trage die Darlegungs- und Beweislast für ihren konkreten Bedarf. Hierfür müssten die Kosten für jede einzelne Position nicht minutiös dargelegt und vollständig belegt werden, sondern es reiche eine überschlägige Darstellung aus, sofern sie als Schätzgrundlage geeignet sei (OLG Hamm v. 17.10.2013 – 4 UF 161/11, FamRZ 2014, 777). Maßstab der Schätzung sei ein dynamisches Fortschreiben der ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit ab der Trennung der Beteiligten. Es gehe nicht darum, die Verhältnisse unreflektiert fortzuschreiben, sondern darum, abzuschätzen, wie sich der Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Zeit nach der Trennung unter Berücksichtigung des Auszugs des anderen Ehegatten fortentwickelt hätte (BGH v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965 = FamRB 2022, 9 [Schneider]). Der konkret zu ermittelnde Wohnbedarf entspreche dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende angemessene Wohnung aufzubringen hätte (BGH v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965 = FamRB 2022, 9 [Schneider]).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung habe das FamG zutreffend nicht den zwischen den Beteiligten unstreitigen objektiven Wohnwert der Immobilie von 5.000 € monatlich zugrunde gelegt, sondern einen deutlich geringeren Wohnbedarf für eine großzügige Wohnung mit gehobener Ausstattung, die aber nicht sämtliche Ausstattungsmerkmale der bisherigen Luxusimmobilie aufweisen müsse. Der Antragsgegner sei entgegen seinem Vorbringen uneingeschränkt leistungsfähig hinsichtlich der Zahlung des errechneten Trennungsunterhalts, weil hinsichtlich der Berücksichtigung des Gewinns der GmbH bei einem alleinigen Geschäftsführer die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in gleicher Weise wie bei einem Selbständigen vorzunehmen sei, wenn offenkundig sei, dass er seine Einkünfte in der GmbH thesauriere. Eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 2 BGB liege nicht vor, weil entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Ehe im Hinblick auf die Treuepflicht nie intakt gewesen sei, da es sich um eine offene Beziehung gehandelt habe.
BGB § 1361; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 1 S. 3, § 117 Abs. 1 S. 4; ZPO §§ 287, 520 Abs. 1 S. 1, § 520 Abs. 1 S. 2
Das Problem
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner Trennungsunterhalt. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Der Antragsgegner verließ die in seinem Alleineigentum stehende Eheimmobilie. Die Beteiligten schlossen im Wohnungszuweisungsverfahren eine Vereinbarung dahingehend, dass die Antragstellerin die Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Antragsgegner herauszugeben hat. Außerdem verständigten sie sich im Trennungsunterhaltsverfahren auf einen objektiven Wohnwert der Eheimmobilie von 5.000 € pro Monat. Die Antragstellerin erhält jährlich steigende Bezüge i.H.v. 3.000 € netto pro Monat. Der Antragsgegner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er erhält ein Geschäftsführergehalt i.H.v. 14.500 € brutto pro Monat.Die Beteiligten haben keine gemeinsamen Kinder, aber die Antragstellerin hat einen volljährigen Sohn, der mit ihr nach der Trennung weiter in der Eheimmobilie lebte. Auch der Antragsgegner hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung.
Die Antragstellerin beantragt auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung für den Zeitraum der Nutzung der ehemaligen Eheimmobilie einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 7.706 € und für die Zeit danach i.H.v. 12.706 € monatlich. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin sei gehalten, für sich eine kleinere Wohnung anzumieten. Bei der Bestimmung seines eigenen Einkommens könnten die Unternehmensgewinne nicht vollständig übernommen werden. Zudem sei der Unterhaltsanspruch verwirkt, weil die Antragstellerin aus intakter Ehe ausgebrochen sei.
Das FamG Dortmund verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 6.9.2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags zur Zahlung von rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 60.913,94 € und zur Zahlung von laufenden monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 3.530,50 €. Das FamG ermittelte aufgrund der besonders guten Einkommensverhältnisse der Beteiligten den Bedarf der Antragstellerin konkret i.H.v. ca. 6.000 €. Die Verwirkungseinwände des Antragsgegners wies das FamG zurück.
Beide Beteiligte legten Beschwerde gegen den Beschluss des FamG beim OLG Hamm ein. Die Antragstellerin verfolgte im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Demgegenüber enthielt die Beschwerde des Antragsgegners keine Anträge.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Beschwerdegericht verwirft die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig, weil sie mangels eines bestimmten Sachantrags nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden sei. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache nur geringen Erfolg.Die von der Antragstellerin gewählte konkrete Bedarfsbemessung sei gerechtfertigt, weil die Einkünfte des Antragsgegners überdurchschnittlich hoch seien. Es sei davon auszugehen, dass das Einkommen der Eheleute während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden sei, sondern teilweise auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient habe (BGH, FamRZ 2018, 260). Nach den Unterhaltsleitlinien bestehe eine tatsächliche Vermutung für einen vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken, wenn das unter Außerachtlassung des Erwerbsanreizes bereinigte Familieneinkommen einen Betrag von 11.200 € monatlich nicht überschreitet. Bei darüberhinausgehenden Einkommensverhältnissen werde regelmäßig die teilweise Verwendung des Familieneinkommens für die Vermögensbildung vermutet, die den Unterhaltsberechtigten zu einer konkreten Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechtigt, wobei der konkret ermittelte Unterhaltsbedarf der Höhe nach durch den quotal errechneten Unterhaltsbedarf begrenzt werde.
Die Antragstellerin trage die Darlegungs- und Beweislast für ihren konkreten Bedarf. Hierfür müssten die Kosten für jede einzelne Position nicht minutiös dargelegt und vollständig belegt werden, sondern es reiche eine überschlägige Darstellung aus, sofern sie als Schätzgrundlage geeignet sei (OLG Hamm v. 17.10.2013 – 4 UF 161/11, FamRZ 2014, 777). Maßstab der Schätzung sei ein dynamisches Fortschreiben der ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit ab der Trennung der Beteiligten. Es gehe nicht darum, die Verhältnisse unreflektiert fortzuschreiben, sondern darum, abzuschätzen, wie sich der Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Zeit nach der Trennung unter Berücksichtigung des Auszugs des anderen Ehegatten fortentwickelt hätte (BGH v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965 = FamRB 2022, 9 [Schneider]). Der konkret zu ermittelnde Wohnbedarf entspreche dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende angemessene Wohnung aufzubringen hätte (BGH v. 29.9.2021 – XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965 = FamRB 2022, 9 [Schneider]).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung habe das FamG zutreffend nicht den zwischen den Beteiligten unstreitigen objektiven Wohnwert der Immobilie von 5.000 € monatlich zugrunde gelegt, sondern einen deutlich geringeren Wohnbedarf für eine großzügige Wohnung mit gehobener Ausstattung, die aber nicht sämtliche Ausstattungsmerkmale der bisherigen Luxusimmobilie aufweisen müsse. Der Antragsgegner sei entgegen seinem Vorbringen uneingeschränkt leistungsfähig hinsichtlich der Zahlung des errechneten Trennungsunterhalts, weil hinsichtlich der Berücksichtigung des Gewinns der GmbH bei einem alleinigen Geschäftsführer die Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens in gleicher Weise wie bei einem Selbständigen vorzunehmen sei, wenn offenkundig sei, dass er seine Einkünfte in der GmbH thesauriere. Eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 2 BGB liege nicht vor, weil entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Ehe im Hinblick auf die Treuepflicht nie intakt gewesen sei, da es sich um eine offene Beziehung gehandelt habe.