OLG Hamm, Beschl. 16.12.2025 - 2 UF 26/25
Keine Fortsetzung des güterrechtlichen Stufenverfahrens vor Erfüllung des Auskunftsanspruchs
Autor: RiOLG Dr. Martin Maaß, Celle
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2026
Vor Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruches kann der im Rahmen eines Stufenantrages auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte nicht die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.
BGB §§ 1378, 1379; FamFG §§ 137, 143; ZPO §§ 254, 538
Auf Antrag des Ehemannes hat das AG Termin zur mündlichen Verhandlung in der Folgesache Zugewinnausgleich und zur Scheidung anberaumt. Im Termin, in dem die Ehefrau den noch nicht bezifferten Antrag zur güterrechtlichen Folgesache nicht gestellt hat, hat es die Ehe geschieden, den unbezifferten Antrag auf Zugewinnausgleich hat es durch Versäumnisbeschluss abgewiesen.
Die Ehefrau, die der Meinung gewesen ist, der Ehemann habe die Verpflichtung zur Auskunft nicht erfüllt, hat gegen den Scheidungsausspruch Beschwerde und gegen den Versäumnisbeschluss zur Folgesache Zugewinnausgleich Einspruch eingelegt. Sie hat mit ihrem Einspruch die Feststellung begehrt, dass der Ehemann zur Auskunft über den Wert seiner Geschäftsanteile verpflichtet sei; hilfsweise hat sie einen bezifferten Teilantrag zum Zugewinnausgleich gestellt. Gegen die Entscheidung des AG, den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten, wendet sich die Ehefrau ebenfalls mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt weiterhin die Feststellung der Auskunftspflicht des Ehemannes sowie die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und Zurückverweisung des Verbundverfahrens an das AG.
Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich sei aber fehlerhaft, weil die Folgesache nicht zur Entscheidung reif gewesen sei. Nach Erledigung der Auskunftsstufe durch formell rechtskräftige Entscheidung werde das Verfahren nur auf Antrag eines Beteiligten fortgesetzt. Dabei fehle es dem Antrag des Auskunftspflichtigen am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Auskunftspflicht nicht erfüllt oder diese Gegenstand eines laufenden Vollstreckungsverfahrens sei. Hier sei unstreitig, dass der Ehemann keine Auskunft zum Wert seiner Unternehmensanteile erteilt habe, obwohl er in erster Stufe unbeschränkt zur Auskunft verpflichtet worden sei.
Das Verlangen der Ehefrau nach vollständiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Denn der Ehevertrag sehe bei Veränderungen betrieblichen Vermögens die Entscheidung durch einen Schiedsgutachter vor, so dass der Wert der Unternehmensanteile nicht eindeutig ohne Belang für den Ausgleichsanspruch sei. Über den Zahlungsanspruch habe das AG daher noch nicht entscheiden dürfen, so dass das Verfahren entsprechend den § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen sei.
BGB §§ 1378, 1379; FamFG §§ 137, 143; ZPO §§ 254, 538
Das Problem
Die Ehefrau begehrt Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund. Anlässlich ihrer Heirat 2008 schlossen die Ehegatten einen notariellen Ehevertrag, in dem sie gegenwärtiges und künftiges betriebliches Vermögen der Ehegatten vom Zugewinnausgleich ausnahmen. Für den Fall künftiger Veränderungen des Betriebsvermögens vereinbarten sie, ein Schiedsgutachten einzuholen. In dem seit 2022 rechtshängigen Scheidungsverfahren hat das AG auf den Stufenantrag der Ehefrau zum Zugewinnausgleich hin den Ehemann zur Auskunft u.a. über sein Endvermögen verpflichtet. Die vom Ehemann daraufhin erteilte Auskunft enthielt keine Angaben zum Wert seiner Geschäftsanteile an zwei Unternehmensträgern.Auf Antrag des Ehemannes hat das AG Termin zur mündlichen Verhandlung in der Folgesache Zugewinnausgleich und zur Scheidung anberaumt. Im Termin, in dem die Ehefrau den noch nicht bezifferten Antrag zur güterrechtlichen Folgesache nicht gestellt hat, hat es die Ehe geschieden, den unbezifferten Antrag auf Zugewinnausgleich hat es durch Versäumnisbeschluss abgewiesen.
Die Ehefrau, die der Meinung gewesen ist, der Ehemann habe die Verpflichtung zur Auskunft nicht erfüllt, hat gegen den Scheidungsausspruch Beschwerde und gegen den Versäumnisbeschluss zur Folgesache Zugewinnausgleich Einspruch eingelegt. Sie hat mit ihrem Einspruch die Feststellung begehrt, dass der Ehemann zur Auskunft über den Wert seiner Geschäftsanteile verpflichtet sei; hilfsweise hat sie einen bezifferten Teilantrag zum Zugewinnausgleich gestellt. Gegen die Entscheidung des AG, den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten, wendet sich die Ehefrau ebenfalls mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt weiterhin die Feststellung der Auskunftspflicht des Ehemannes sowie die Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und Zurückverweisung des Verbundverfahrens an das AG.
Die Entscheidung des Gerichts
Nachdem das OLG beide Beschwerdeverfahren zur Wiederherstellung des Scheidungsverbundes miteinander verbunden hat, hebt es die erstinstanzlichen Entscheidungen auf und verweist das Scheidungsverbundverfahren zurück an das AG. Soweit die Ehefrau die Feststellung begehre, dass der Ehemann auch zur Auskunft über den Wert seiner Unternehmensanteile verpflichtet sei, führe dies allerdings nicht zur begehrten Zurückverweisung, weil das AG den Ehemann bereits rechtskräftig zur Auskunft über sein Endvermögen verpflichtet habe. Dies umfasse die begehrte Auskunft zum Wert der Geschäftsanteile.Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich sei aber fehlerhaft, weil die Folgesache nicht zur Entscheidung reif gewesen sei. Nach Erledigung der Auskunftsstufe durch formell rechtskräftige Entscheidung werde das Verfahren nur auf Antrag eines Beteiligten fortgesetzt. Dabei fehle es dem Antrag des Auskunftspflichtigen am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Auskunftspflicht nicht erfüllt oder diese Gegenstand eines laufenden Vollstreckungsverfahrens sei. Hier sei unstreitig, dass der Ehemann keine Auskunft zum Wert seiner Unternehmensanteile erteilt habe, obwohl er in erster Stufe unbeschränkt zur Auskunft verpflichtet worden sei.
Das Verlangen der Ehefrau nach vollständiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Denn der Ehevertrag sehe bei Veränderungen betrieblichen Vermögens die Entscheidung durch einen Schiedsgutachter vor, so dass der Wert der Unternehmensanteile nicht eindeutig ohne Belang für den Ausgleichsanspruch sei. Über den Zahlungsanspruch habe das AG daher noch nicht entscheiden dürfen, so dass das Verfahren entsprechend den § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen sei.