OLG Hamm, Beschl. 5.5.2025 - 3 UF 213/24

Vermögensverwaltungsverhältnis zwischen Ehegatten

Autor: RiOLG Frank Götsche, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2026
1. Die Einzahlung des einem Ehegatten allein zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldbetrags auf ein Konto des anderen Ehegatten führt nicht zu einer Änderung der alleinigen Berechtigung des Ehegatten, dem der Betrag ursprünglich zustand.2. Durch die einvernehmliche Überlassung des einem Ehegatten allein zustehenden Geldbetrags auf einem allein dem anderen Ehegatten gehörenden und nur ihm zugänglichen Konto wird ein Auftragsverhältnis i.S.d. § 1413 BGB, §§ 662 ff. BGB begründet, wenn während der Verwaltungsdauer nur der andere Ehegatte Verfügungen über das auf seinem Konto verwahrte Geld treffen kann.3. Die einem Ehegatten überlassene Vermögensverwaltung kann von dem anderen Ehegatten jederzeit, also auch vor der Trennung, widerrufen werden.4. Im Falle des Widerrufs der Vermögensverwaltung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Gegenstand herauszugeben, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Der Anspruch ist bei der Verwahrung von Geld grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Widerrufs beim Auftragnehmer noch vorhandenen Betrag beschränkt, sofern keine zweckwidrige Verwendung des Geldes vorlag.

BGB §§ 662, 667, 1413

Das Problem

Die Ehefrau erhielt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Januar 2023 als Schadenersatz und Schmerzensgeld insgesamt 650.000 €. Der Betrag wurde auf ein Einzelkonto des Ehemannes, auf welches die Ehefrau (welche ein eigenes Girokonto besaß) keinen Zugriff hatte, gezahlt. Von diesem Konto wurden unstreitig mehrfache Buchungen (Zahlungen für die beiden Fahrzeuge, Miete und Medien, Krankenversicherungen, diverse weitere Bestellungen, eine Barabhebung und Zahlungen an Verwandte) vorgenommen. Unmittelbar vor der Trennung in November 2023 zahlte der Ehemann an die Ehefrau 350.000 €; es verblieb ein Kontoguthaben i.H.v. rd. 76.000 €. Die Ehefrau verlangt vom Ehemann die Zahlung von (ursprünglich) rd. 200.000 € und behauptet, der Ehemann habe einen Teil der Zahlungen ohne ihr Einverständnis veranlasst.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bejaht einen Anspruch der Ehefrau auf die nach Zahlung der 350.000 € an die Ehefrau noch vorhandenen 76.000 €. Eine Bruchteilsberechtigung der Ehegatten an den 650.000 € liege trotz der Einzahlung auf das Einzelkonto des Ehemannes nicht vor, weil der Betrag erkennbar alleiniges Vermögen der Ehefrau sei. Vielmehr sei durch ihre Vorgehensweise ein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 1413, 662 ff. BGB konkludent vereinbart worden. Die Ehefrau hatte unstreitig keinen Zugriff auf die ihr zustehende (und offenbar den wesentlichen Bestandteil ihres Vermögens darstellende), zudem außergewöhnlich hohe Versicherungsleistung. Da die Ehefrau über ein eigenes Girokonto verfügte, bestand für die Überweisung des vorgenannten Betrags auf das Konto des Ehemannes auch keine zwingende Veranlassung in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, weshalb von einer bewussten Entscheidung der Eheleute, das Vermögen gesondert von dem Ehemann verwalten zu lassen, auszugehen sei.

Gemäß § 1413 BGB könne die Überlassung der Vermögensverwaltung jederzeit widerrufen werden, das Auftragsverhältnis endet damit und der Ehemann als Auftragsnehmer sei gem. § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten – soweit noch vorhanden bzw. nicht bestimmungsgemäß verbraucht – verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen trage zwar der Beauftragte, zuvor müsse jedoch der Auftraggeber seinerseits zunächst den von ihm behaupteten Inhalt des Auftrags und die dem Auftraggeber gem. § 665 BGB erteilten Weisung darlegen und beweisen (vgl. BGH v. 19.2.2004 – III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 m.w.N.).

Der Auftrag des Ehemannes umfasste hier offensichtlich nicht nur die Verwahrung des Vermögens, sondern auch dessen zumindest teilweisen Verbrauch für den Familienunterhalt. Es könne dahinstehen, ob von den Barabhebungen auch oder in wesentlichen Teilen persönliche Bedürfnisse des Ehemannes befriedigt worden sind. Ehegatten seien gem. § 1360 Abs. 1 BGB verpflichtet, sich gegenseitig aus ihrem Einkommen und ihrem Vermögen zu unterhalten. Der Umfang dieser Unterhaltspflicht nach § 1360a BGB umfasse auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten. Soweit über das Maß des nach § 1360a BGB geschuldeten Unterhalts Leistungen eines Ehegatten erbracht werden, sei eine Ersatzpflicht auch nach § 667 BGB oder § 812 BGB ausgeschlossen, soweit sich – wie vorliegend – die überobligatorische Leistung (auch wenn sie aus dem Vermögen stammt) als Beitrag zum Familienunterhalt darstellt (vgl. BGH v. 24.2.1983 – IX ZR 42/82, FamRZ 1983, 351). Ein Ersatzanspruch hinsichtlich überobligatorischer erbrachter Leistungen komme erst dann in Betracht, wenn der leistende Ehegatte die Absicht, diese Leistungen zurückzufordern, deutlich gemacht hat, was die Ehefrau hier nicht dargelegt habe.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme