OLG Karlsruhe, Beschl. 17.3.2026 - 5 UF 181/25
Nutzungsvergütung bei fehlender Unterhaltszahlung für ein in der Wohnung lebendes Kind
Autor: RiAG Nils Thormeyer, Langenfeld (Rhld.)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2026
Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 BGB unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts für ein in der Wohnung lebendes Kind, für das kein Unterhalt gezahlt wird.
BGB § 1361b Abs. 3
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.12.2024 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auf. Das AG hat den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsvergütung mit Beschluss vom 25.9.2025 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB könne ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung während der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspreche. Stehe die Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute, stelle die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung dar. Die Festsetzung einer Vergütung setze voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht worden sei. Die Vorschrift über den Vergütungsanspruch sei nicht nur im Falle einer richterlichen Zuweisung der Ehewohnung anwendbar, sondern auch dann, wenn sich die Ehegatten selbst über die Nutzung der Ehewohnung – auch konkludent – einigen. Der Vergütungsanspruch könne jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden.
Der in § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB enthaltene Grundsatz der Billigkeit bestimme sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe. Eine Nutzungsvergütung hänge insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Die Höhe der Vergütung orientiere sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete einer entsprechenden Wohnung, an der Höhe der Hauslasten, dem objektiven Nutzungswert, den Eigentumsanteilen und der Frage, ob der bleibende oder der weichende Ehegatte die Lasten trage. Es sei auch zu berücksichtigen, ob ein gemeinsames Kind in der Wohnung versorgt und betreut werde.
Leiste der Ehegatte, der die Wohnung verlassen habe und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordere, keinen Unterhalt für die Kinder, sei deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt. Der Wohnbedarf werde dann von beiden Ehegatten, sofern sie gemeinsam dinglich an der Wohnung berechtigt seien, in Form von Naturalunterhalt erbracht. Der Anteil eines minderjährigen Kindes an den Wohnkosten des Haushalts, in dem das Kind betreut werde, sei mit 20 % des Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Da vorliegend beide Eltern hälftige Miteigentümer der Immobilie seien und damit den Wohnbedarf erfüllten, sei der von der Antragstellerin zu erfüllende Wohnbedarf mit 10 % zu berechnen. Im Übrigen entspreche es der Billigkeit, auch den um den Wohnbedarf bereinigten Barunterhalt von der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen. Es entspreche der Billigkeit, den Barunterhaltsanspruch des Kindes nur aus dem Einkommen der Antragstellerin zu errechnen. Der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Unterhalt sei auf den auf Grundlage seines Einkommens zu zahlenden Betrag begrenzt.
Das OLG hat die dem Antragsgegner zugesprochene Nutzungsvergütung auf der Grundlage des objektiven Wohnwerts ermittelt. Von dem objektiven Wohnwert des Miteigentumsanteils der Antragstellerin hat es die von Seiten des Antragsgegners geleisteten Darlehenszahlungen und den von Seiten des Antragsgegners erbrachten Kindesunterhalt in Abzug gebracht.
BGB § 1361b Abs. 3
Das Problem
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf die Zahlung einer Nutzungsvergütung für die im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Eigentumswohnung in Anspruch. Die Beteiligten heirateten im April 2007 und leben seit Juli 2022 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Beteiligten ist ein Sohn hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren der Beteiligten ist anhängig. Der objektive Wohnwert der Eigentumswohnung beläuft sich auf 1.400 €. Die Eigentumswohnung ist darlehensfinanziert. Die Zahlungsverbindlichkeiten belaufen sich auf 1.023,64 € und 100 € pro Monat. Die Eigentumswohnung wird seit dem Auszug der Antragstellerin am 1.9.2024 durch den Antragsgegner und den Sohn der Beteiligten genutzt. Trennungsunterhaltansprüche werden von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin zahlt für den Sohn der Beteiligten keinen Kindesunterhalt. Sie bedient den monatlichen Kredit i.H.v. 100 €. Der Antragsgegner zahlte bis einschließlich Juni 2025 den monatlichen Kredit i.H.v. 1.023,64 €.Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.12.2024 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auf. Das AG hat den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsvergütung mit Beschluss vom 25.9.2025 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG hebt auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Beschluss des AG auf und verpflichtet den Antragsgegner teilweise zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung.Gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB könne ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung während der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspreche. Stehe die Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute, stelle die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung dar. Die Festsetzung einer Vergütung setze voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht worden sei. Die Vorschrift über den Vergütungsanspruch sei nicht nur im Falle einer richterlichen Zuweisung der Ehewohnung anwendbar, sondern auch dann, wenn sich die Ehegatten selbst über die Nutzung der Ehewohnung – auch konkludent – einigen. Der Vergütungsanspruch könne jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden.
Der in § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB enthaltene Grundsatz der Billigkeit bestimme sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe. Eine Nutzungsvergütung hänge insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Die Höhe der Vergütung orientiere sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete einer entsprechenden Wohnung, an der Höhe der Hauslasten, dem objektiven Nutzungswert, den Eigentumsanteilen und der Frage, ob der bleibende oder der weichende Ehegatte die Lasten trage. Es sei auch zu berücksichtigen, ob ein gemeinsames Kind in der Wohnung versorgt und betreut werde.
Leiste der Ehegatte, der die Wohnung verlassen habe und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordere, keinen Unterhalt für die Kinder, sei deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt. Der Wohnbedarf werde dann von beiden Ehegatten, sofern sie gemeinsam dinglich an der Wohnung berechtigt seien, in Form von Naturalunterhalt erbracht. Der Anteil eines minderjährigen Kindes an den Wohnkosten des Haushalts, in dem das Kind betreut werde, sei mit 20 % des Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Da vorliegend beide Eltern hälftige Miteigentümer der Immobilie seien und damit den Wohnbedarf erfüllten, sei der von der Antragstellerin zu erfüllende Wohnbedarf mit 10 % zu berechnen. Im Übrigen entspreche es der Billigkeit, auch den um den Wohnbedarf bereinigten Barunterhalt von der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen. Es entspreche der Billigkeit, den Barunterhaltsanspruch des Kindes nur aus dem Einkommen der Antragstellerin zu errechnen. Der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Unterhalt sei auf den auf Grundlage seines Einkommens zu zahlenden Betrag begrenzt.
Das OLG hat die dem Antragsgegner zugesprochene Nutzungsvergütung auf der Grundlage des objektiven Wohnwerts ermittelt. Von dem objektiven Wohnwert des Miteigentumsanteils der Antragstellerin hat es die von Seiten des Antragsgegners geleisteten Darlehenszahlungen und den von Seiten des Antragsgegners erbrachten Kindesunterhalt in Abzug gebracht.