OLG Karlsruhe, Beschl. 26.11.2025 - 5 UF 151/24
Härtefallscheidung bei Vorwurf des sexuellen Übergriffs auf die gemeinsame Tochter
Autor: RiOLG a.D. RAin Dagny Liceni-Kierstein, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2026
Ein Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde. Auch bei einem sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter müssen über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar wäre.
BGB §§ 1565, 1565 Abs. 2
Der Senat wendete sich ausdrücklich gegen eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach ein Härtefall bereits dann vorliege, wenn ein „besonnener Dritter“ bei ruhiger Abwägung aller Umstände wegen der in Rede stehenden Vorkommnisse einen sofortigen Scheidungsantrag stellen würde. Eine derartige Auslegung nehme der Ausnahmevorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB ihre begrenzende Funktion und reduziere sie faktisch auf eine bloße Ausprägung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten bereits vollständig getrennt lebten, kein Kontakt mehr bestehe, der Ehemann derzeit keinen Umgang mit den Kindern habe und organisatorische Berührungspunkte durch Vollmachten vermieden seien. Für die verbleibenden rund zwei Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahres habe die Ast. keine besonderen individuellen Umstände dargelegt, die für sie das Abwarten unzumutbar machten.
Das OLG hat gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
BGB §§ 1565, 1565 Abs. 2
Das Problem
Die beteiligten Ehegatten streiten um die Frage, ob ein Härtefall für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres vorliegt. Die Beteiligten hatten 2009 geheiratet. Im Jahr 2010 hatte der Ag. der Ast. das Nasenbein gebrochen und war deshalb strafrechtlich verurteilt worden. Nach einer längeren Trennungszeit fanden die Eheleute wieder zusammen. Aus der Ehe sind vier Kinder (geboren 2009, 2017, 2019 und 2021) hervorgegangen. Die Trennung erfolgte am 18.1.2025 durch den Auszug des Ag. aus der Ehewohnung. Die Ast. hat bereits mit Anwaltsschriftsatz vom 30.1.2025 Scheidungsantrag gestellt und sich auf das Vorliegen eines Härtefalls gem. § 1565 Abs. 2 BGB berufen. Sie machte geltend, die Ehe sei über Jahre hinweg von körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen des Ag. ihr gegenüber geprägt gewesen. Zudem habe es im Sommer 2024 einen sexuellen Übergriff des Ag. auf eine Freundin der Ast. gegeben. Ausschlaggebend für die Trennung sei schließlich ein sexueller Übergriff des Ag. in der Nacht des 10./11.1.2025 auf die gemeinsame 2019 geborene Tochter A gewesen, den dieser in einer WhatsApp Nachricht zumindest sinngemäß eingeräumt habe. Der Ag. trat dem Vorbringen entgegen. Es liege zudem kein Härtefall vor. Das AG wies den Scheidungsantrag nach persönlicher Anhörung der Beteiligten am 6.8.2025 als verfrüht zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Ast.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts und verneint das Vorliegen eines Härtefalls nach § 1565 Abs. 2 BGB. Die Ast. habe weder ihre Körperverletzung durch den Ag. im Jahr 2010 zum Anlass für eine Trennung genommen noch die behaupteten Übergriffe auf ihre Freundin im Sommer 2024. Ferner stellt der Senat fest, dass ein sexueller Übergriff auf ein gemeinsames Kind zwar grundsätzlich ein schwerwiegendes, nicht zu tolerierendes Fehlverhalten darstelle und regelmäßig das endgültige Scheitern der Ehe begründen könne. Für die Annahme eines Härtefalls genüge jedoch nicht allein der vom Ag. bestrittene Tatvorwurf. Selbst dessen Unterstellung als wahr reiche für eine unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB nicht aus. Vielmehr seien zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich ergebe, dass dem antragstellenden Ehegatten die Aufrechterhaltung des formalen Ehebandes bis zum Ablauf des Trennungsjahres objektiv unzumutbar sei.Der Senat wendete sich ausdrücklich gegen eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach ein Härtefall bereits dann vorliege, wenn ein „besonnener Dritter“ bei ruhiger Abwägung aller Umstände wegen der in Rede stehenden Vorkommnisse einen sofortigen Scheidungsantrag stellen würde. Eine derartige Auslegung nehme der Ausnahmevorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB ihre begrenzende Funktion und reduziere sie faktisch auf eine bloße Ausprägung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten bereits vollständig getrennt lebten, kein Kontakt mehr bestehe, der Ehemann derzeit keinen Umgang mit den Kindern habe und organisatorische Berührungspunkte durch Vollmachten vermieden seien. Für die verbleibenden rund zwei Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahres habe die Ast. keine besonderen individuellen Umstände dargelegt, die für sie das Abwarten unzumutbar machten.
Das OLG hat gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.