OLG Karlsruhe hält Kündigung eines Bausparvertrags für unwirksam

09.11.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (277 mal gelesen)
Nach den Oberlandesgerichten Stuttgart und Bamberg stellt sich nun auch das OLG Karlsruhe auf Seiten der Bausparer. Der 17. Senat des OLG erklärte die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse mit Urteil vom 8. November 2016 für unwirksam (Az.: 17 U 185/15).

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über 23.000 DM abgeschlossen, der 2002 zuteilungsreif wurde. Das Ehepaar nahm das Darlehen jedoch nicht in Anspruch. Schließlich flatterte die Kündigung der Bausparkasse ins Haus. Dagegen klagte das Ehepaar und hatte sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG Karlsruhe Erfolg.

Da das Bauspardarlehen noch nicht voll angespart war, stehe der Bausparkasse auch kein Kündigungsrecht zu, entschied der Senat. Insbesondere könne sich die Bausparkasse nicht auf § 489 BGB berufen. In der Ansparphase sei die Bausparkasse zwar in der Rolle der Darlehensnehmerin. Allerdings habe sie das Darlehen noch nicht vollständig empfangen. Dies sei erst dann der Fall, wenn die Bausparsumme komplett erreicht sei und nicht schon, wenn der Bausparvertrag lediglich zuteilungsreif sei.

Da die Rechtsprechung in Sachen Kündigung von Bausparverträgen nach wie vor uneinheitlich ist, ließ das OLG die Revision zu, sodass letztlich der BGH für eine endgültige Entscheidung sorgen muss.

„Bausparkassen beziehen sich bei der Kündigung von Bausparverträgen häufig auf den § 489 BGB und leiten daraus ihr Kündigungsrecht ab. Ob diese für Verbraucher gedachte Regelung überhaupt für Bausparkassen anwendbar ist, ist rechtlich sehr umstritten. Zumal die Bausparkassen nicht schutzlos gestellt sind. Zuletzt kippte die Rechtsprechung zunehmend in Richtung Verbraucher. Das belegt, dass Bausparer die Kündigung ihres vergleichsweise gut verzinsten Bausparvertrags nicht einfach so hinnehmen müssen, sondern sich wehren können. Rechtsklarheit wird allerdings erst dann herrschen, wenn der Bundesgerichtshof für eine höchstrichterliche Entscheidung sorgt. Bis dahin werden die Bausparkassen wohl weiterhin zuteilungsreife Altverträge kündigen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

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