OLG Karlsruhe zum Widerspruch von Renten- und Lebensversicherungen

05.02.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (502 mal gelesen)
Versicherer müssen ihre Kunden beim Abschluss einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehren. Ist dies nicht geschehen, kann der Police auch Jahre nach Abschuss noch widersprochen und die Versicherung rückabgewickelt werden.

Mit Urteil vom 19. Januar 2016 stärkte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Verbrauchern beim Widerspruch von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen erneut den Rücken (Az.: 12 U 116/15).

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass in der Widerrufsbelehrung selbst auf den Fristbeginn und die Fristdauer hingewiesen werde müsse. Eine Bezugnahme auf eine inhaltlich zwar zutreffende aber nicht hervorgehobene Belehrung in der Verbraucherinformation sei nicht ausreichend.

Konkret hatte das OLG über die Klage einer Versicherungsnehmerin zu entscheiden. Diese hatte im Dezember 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen wurden der Verbraucherin zugeschickt. Unter dem hervorgehobenen Punkt „WIDERSPRUCHSRECHT“ wurde lediglich erwähnt, dass die Versicherungsnehmerin ein Widerspruchsrecht habe. Nähere Angaben zum Fristbeginn und Ablauf der Frist seien unter einem anderen Punkt in den Verbraucherinformationen finden.

Im Oktober 2014 erklärte die Verbraucherin schließlich den Widerspruch und später auch hilfsweise die Kündigung des Vertrags. Der Versicherer akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte den entsprechenden Rückkaufswert aus. Anfang 2015 erneuerte die Frau den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Prämien. Scheiterte sie damit noch in erster Instanz, war die Klage vor dem OLG Karlsruhe erfolgreich.

Das OLG erkannte, dass der Widerspruch fristgerecht erfolgt sei. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung sei unwirksam und so der Beginn der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Eine Widerrufsbelehrung sei nur dann wirksam erfolgt, wenn der Verbraucher schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt wurde. Dies sei hier nicht der Fall. Denn in der maßgeblichen Widerrufsbelehrung müssten diese Angaben zu finden sein. Ein Verweis auf eine nicht sonderlich hervorgehobene Belehrung in den Verbraucherinformationen sei unzureichend. Daher habe die Klägerin Anspruch auf die Rückerstattung der Prämien zzgl. Zinsen. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz sowie für die abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag muss sie sich einen kleinen Abzug gefallen lassen. Die Abschluss- und Verwaltungskosten gehen hingegen zu Lasten des Versicherers.

„Mit diesem Urteil folgt das OLG der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH. Für Verbraucher, die aus ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung aussteigen möchten, ist der Widerspruch die deutlich lukrativere Lösung als die Kündigung der Police. Denn bei der Kündigung zahlt der Versicherer nur den Rückkaufswert aus“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.

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