OLG Köln hebt Pixelio-Urteil des LG Köln auf

29.09.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (359 mal gelesen)
Der Urheber eines von Pixelio geladenen Bildes muss nun doch nicht im Wege eines Wasserzeichens direkt auf dem Bild genannt sein.

Nutzer der Fotoplattform Pixelio können aufatmen: Entgegen eines vieldiskutierten Urteils aus dem Frühjahr 2014 muss der Urheber eines von diesem Portal geladenen Bildes nun doch nicht im Wege eines Wasserzeichens direkt auf dem Bild genannt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG) hervor (Az.: 6 U 24/14).


Fotograf forderte direkte Urhebernennung

In dem zuvor ergangenen Urteil entschied das Landgericht Köln noch, dass die von der Bilderdatenbank Pixelio bezogenen Fotografien einen Urheberrechtshinweis – beispielsweise durch ein Wasserzeichen – enthalten müssen, wenn sie auf einer Website verwendet werden. Die Verwender hätten nach dieser Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Hinweise eingefügt werden.

Der Hintergrund: Ein Unternehmer erwarb über Pixelio die Nutzungsrechte an dem Bild eines Hobbyfotografen und gab den Fotografen entsprechend der Pixelio-Richtlinien auf seiner Website als Urheber an. Der Fotograf beanstandete, dass beim Aufrufen der direkten URL des Bildes keine Urhebernennung erschien. Er sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und erwirkte eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Unternehmer, sodass der Fall vor Gericht landete.


Urhebervermerke müssen doch nicht auf dem Bild selbst angebracht sein


Das OLG hob die einstweilige Verfügung auf. Die Notwendigkeit einer manuellen Bearbeitung des Bildes in Form des Einfügens der Urhebernennung ergebe sich nicht aus den Pixelio-Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus handele es sich bei der Darstellung eines Bildes unter seiner Direkt-URL um keine „urheberrechtlich relevante Zweitnutzung“, sondern lediglich um eine technische Begleiterscheinung.


Gegen unberechtigte Lizenzforderungen und Schadensersatzansprüche wehren!

Die Entscheidung des OLG ist aus der Sicht von Webseitenbetreibern zu begrüßen, auch wenn dennoch nach wie vor die Pflicht bestehen bleibt, Urheber von Bildern in unmittelbarer Nähe zum eigentlichen Bild auf der Webseite zu benennen. Das Urteil sorgt aber nach der Konfusion, die die Vorinstanz hinterlassen hatte, für Rechtsklarheit und zeigt neue Chancen zur Verteidigung auf. Betroffene sollten für den Fall einer Inanspruchnahme durch die Rechteinhaber auf das neuerliche Urteil hinweisen und ggf. einen Anwalt mit der Sache betrauen, um hartnäckige Anspruchsteller zurückzuweisen.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 0202 245 670