OLG Köln: Kreditvertrag kann wegen fehlerhafter Angaben zum Effektivzins widerrufen werden

11.04.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (65 mal gelesen)
Eine fehlerhafte Angabe zum Effektivzins kann zum Widerruf des Darlehensvertrags berechtigen.

Das hat das OLG Köln mit Urteil vom 26. März 2019 entschieden (Az.: I-4 U 102/18). „Das Urteil zeigt, dass der Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen immer noch sticht und den Kreditnehmern helfen kann, durch einen erfolgreichen Widerruf von den günstigen Bauzinsen zu profitieren“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Der Gesetzgeber hat das sog. ewige Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen zwar stark eingeschränkt, bei Baufinanzierungen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, kann der Widerrufsjoker aber immer noch gezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat oder ihr Fehler bei den Pflichtangaben unterlaufen sind. Zu diesen Pflichtangaben zählt auch die Information zum Effektivzins.

Das OLG Köln hat nun in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass auch eine fehlerhafte Angabe zum Effektivzins den Darlehensnehmer zum Widerruf des Kreditvertrags berechtigt, selbst wenn dieser schon vor Jahren abgeschlossen wurde.

In dem Verfahren ging es um eine Immobilienfinanzierung, die der Verbraucher 2011 mit einer Sparkasse abgeschlossen hatte. Rund fünf Jahre später erklärte er den Widerruf. Der Widerruf sei immer noch möglich gewesen, entschied das OLG Köln. Grund war, dass die Sparkasse fehlerhafte Angaben zum Effektivzins gemacht hatte. Statt mit 3,77 Prozent hatte sie diesen aufgrund eines Berechnungsfehlers nur mit 3,7 Prozent angegeben. Auch wenn die Abweichung nur gering ist, sei der Effektivzins doch fehlerhaft ausgewiesen. Und eine fehlerhafte Pflichtangabe sei wie eine fehlende Pflichtangabe zu beurteilen, so das OLG Köln. Das führt dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf damit auch Jahre nach Abschluss noch möglich war.

„Fehlerhafte Angaben zum Effektivzins dürften nicht nur der beklagten Sparkasse, sondern auch zahlreichen weiteren Kreditinstituten unterlaufen sein. Dieser Fehler wurde bisher bei vielen Kreditverträgen noch gar nicht überprüft, so dass sich hier in vielen Fällen eine neue Möglichkeit zum Widerruf eröffnet“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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