OLG Rostock, Beschl. 9.2.2026 - 10 UF 102/24
Ausgleichsanspruch von Schwiegereltern wegen ehebezogener Schenkung
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2026
Verlangen Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind eine ehebezogene Schenkung an das Schwiegerkind zurück, ist bei der Bemessung ihres Anspruchs ein Abschlag für teilweise Zweckerreichung vorzunehmen. Dafür ist der Zeitraum zwischen Zuwendung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zum Zeitraum zwischen Zuwendung und voraussichtlichem Renteneintrittsalter des eigenen Kindes ins Verhältnis zu setzen.
BGB § 313 Abs. 1
Ausgehend vom noch vorhandenen Wert des geschenkten Gegenstands ermittelt das OLG den Ausgleichsanspruch von S1 und S2, indem es einen sog. „Abschlag für Zweckerreichung“ vornimmt, also den Anspruch im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen der Schenkung und der Störung der Geschäftsgrundlage kürzt. In zwei Punkten geht es dabei allerdings einen Sonderweg: zum einen erblickt es die Störung der Geschäftsgrundlage nicht schon in der Trennung von M und F, sondern erst in der späteren Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das nimmt die h.M. zwar ebenfalls an, wenn an der Endgültigkeit der Trennung zu einem früheren Zeitpunkt Zweifel bestehen (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rz. 1284). Grundsätzlich ist die Geschäftsgrundlage ehebezogener Schenkungen aber schon bei endgültiger Trennung der Ehegatten gestört, die in der Regel mit dem Auszug eines Ehegatten aus dem Familienheim zu sehen ist (Wever, a.a.O.; vgl. auch BGH v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958, Rz. 41: „... einstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag“).
Zum anderen stellt das OLG für die Frage, welche Vorstellungen der Beteiligten Geschäftsgrundlage der Schenkung waren, auf den Zeitpunkt des (voraussichtlichen) Eintritts von F in das Renteneintrittsalter (vom OLG mit 67 Jahren angenommen) ab, weil „generell anzunehmen“ sei, dass nach Einzug in das Familienheim wohnliche Veränderungen zunächst nicht mehr stattfänden und erst mit der Verrentung „die abstrakte Wahrscheinlichkeit der auch wohnlichen Neuorientierung“ wieder entstehe.
BGB § 313 Abs. 1
Das Problem
Während der intakten Ehe ihrer Tochter F mit M übertragen S1 und S2 dem Ehepaar ein unbebautes Grundstück unentgeltlich zu hälftigem Miteigentum. M und F errichten auf dem Grundstück ihr Familienheim, trennen sich aber später. Im Zuge der Trennung überträgt M seinen Miteigentumsanteil an F, die im Gegenzug Schulden des M übernimmt. S1 und S2 nehmen M wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer ehebezogenen Schenkung in Anspruch. M wendet u.a. ein, sein Vermögen sei wegen der Grundstücksübertragung an F nicht mehr gemehrt. Das FamG verpflichtet M, an S1 und S2 je 9.500 € zu zahlen, M erhebt Beschwerde.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG ändert die Entscheidung des FamG geringfügig ab, so dass M noch je 9.230 € an S1 und S2 zahlen muss. Diese hätten einen Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB, da ihnen nach der Trennung von M und F das Festhalten an der geschaffenen Vermögenslage nicht mehr zuzumuten sei. Daran ändere es nichts, dass M seinen Anteil am Grundstück auf F übertragen habe. Sein Vermögen sei dennoch durch die Zuwendung gemehrt, da F im Gegenzug für die Übertragung Verbindlichkeiten des M übernommen habe, die den Wert des ihm von S1 und S2 geschenkten Grundstücksanteils überstiegen.Ausgehend vom noch vorhandenen Wert des geschenkten Gegenstands ermittelt das OLG den Ausgleichsanspruch von S1 und S2, indem es einen sog. „Abschlag für Zweckerreichung“ vornimmt, also den Anspruch im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen der Schenkung und der Störung der Geschäftsgrundlage kürzt. In zwei Punkten geht es dabei allerdings einen Sonderweg: zum einen erblickt es die Störung der Geschäftsgrundlage nicht schon in der Trennung von M und F, sondern erst in der späteren Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das nimmt die h.M. zwar ebenfalls an, wenn an der Endgültigkeit der Trennung zu einem früheren Zeitpunkt Zweifel bestehen (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rz. 1284). Grundsätzlich ist die Geschäftsgrundlage ehebezogener Schenkungen aber schon bei endgültiger Trennung der Ehegatten gestört, die in der Regel mit dem Auszug eines Ehegatten aus dem Familienheim zu sehen ist (Wever, a.a.O.; vgl. auch BGH v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958, Rz. 41: „... einstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag“).
Zum anderen stellt das OLG für die Frage, welche Vorstellungen der Beteiligten Geschäftsgrundlage der Schenkung waren, auf den Zeitpunkt des (voraussichtlichen) Eintritts von F in das Renteneintrittsalter (vom OLG mit 67 Jahren angenommen) ab, weil „generell anzunehmen“ sei, dass nach Einzug in das Familienheim wohnliche Veränderungen zunächst nicht mehr stattfänden und erst mit der Verrentung „die abstrakte Wahrscheinlichkeit der auch wohnlichen Neuorientierung“ wieder entstehe.