OWi: im Einzelfall individuelle Überprüfung der Messung nötig!

28.03.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (148 mal gelesen)
Das OLG Bamberg hatte sich im Dezember 2016 mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit auch nicht standardisierte Messverfahren im Prozess verwertbar sind. Hierbei kam das Gericht zu dem Schluss, dass derartige Messungen zwar nicht generell unverwertbar sind. Es bedürfe allerdings bei der Verwendung von nicht standardisierten Messverfahren einer zusätzlichen individuellen Überprüfung der Korrekthheit der Messung.

Vorliegend wurde der Betroffene zunächst vor dem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 160,- € sowie einem einmonatigen Fahrverbot wegen der fahrlässigen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h verurteilt, wobei eine Messung des Gerätes „FG21P“ die Grundlage bildete.

Der hiergegen vom Betroffenen erhobenen Rechtsbeschwerde gab das OLG Bamberg statt und verwies die Sache unter Aufhebung der Entscheidung zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Zwar sei das Messgerät FG21P grundsätzlich den standardisierten Messverfahren zuzurechnen. Jedoch setze auch ein derartiges Gerät eine standardgemäße Bedienung im Rahmen der Bedienungs- und Gebrauchsanweisung  voraus. Einer solchen sei der zuständige Messbeamte aber gerade nicht nachgekommen.

Hieraus folge zwar nicht generell eine Unverwertbarkeit der Messung. Jedoch müsse das Gericht in einem solchen Falle davon ausgehen, dass eine Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht mehr per se bestehe, man also bei Verwendungsabsicht dieser fehlerhaften Messung eine individuelle Prüfung des Ergebnisses vorzunehmen habe.

Anmerkung:

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Bürger nicht jede staatliche Maßnahme als gegeben und zulässig im Allgemeinen hinnehmen sollte. Auch die eigens hierfür geschulten Beamten sind (zumeist) nicht unfehlbar, sodass eine Rechtsbeschwerde oft auch Aussicht auf Erfolg hat.

 

Beschluss des OLG Bamberg Dezember 2016

 
 

Hinweis:                                                                                                                         

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden,   ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.