Passive Sterbehilfe bei Komapatienten ohne Patientenverfügung

16.10.2014, Autor: Frau Julia Fellmer / Lesedauer ca. 2 Min. (183 mal gelesen)
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13

Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss.

Aus dem Beschluss des BGHs geht hervor, dass die Betroffene seit 2009 im Wachkoma liegt und über eine Magensonde künstlich ernährt wird.

Die Familie der Betroffenen hat beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen.

Sie stützen ihren Antrag unter anderem darauf, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung gegenüber Familienangehörigen und Freunden gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit ausgesprochen habe. Eine Patientenverfügung wollte die Betroffene abschließen, dazu war es aber nicht mehr gekommen.

Ohne eine wirksame Patientenverfügung, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen (§ 1901 a Abs. 2 BGB). Die hierauf beruhende Entscheidung des Betreuers bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn zwischen ihm und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).
In den verbleibenden Fällen, in denen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese gemäß § 1904 Abs. 3 BGB vom Betreuungsgericht zu erteilen, wenn die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betroffenen entspricht.

Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter – dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen einerseits und dem Schutz des Lebens andererseits – Rechnung zu tragen haben. Die bei der Ermittlung und der Annahme eines Behandlungswunsches oder des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten nach § 1901 a Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.
Das LG Chemnitz selbst konnte der Entfernung der Magensonde nicht zustimmen: Vor ihrem Schlaganfall 2009 hatte die Frau zwar mehrfach erklärt, im Falle eines Komas nicht mehr weiter leben zu wollen. Auch erkannte das LG Chemnitz an, dass die Familie "plausibel und nachvollziehbar" erklärt habe, dass die Betroffene "einschlafen möchte", sollte sie im Koma liegen.
Aber: "Diese sehr ernstzunehmenden Meinungsäußerungen haben nicht die Qualität und Tiefe der Erklärungen, die im Rahmen einer Patientenverfügung abgegeben werden", befanden die Richter und lehnten den Antrag der Familie ab.
Das Landgericht hatte trotz allem Zweifel, ob die Betroffene in ihrer jetzigen Situation auch noch so denken und den Tod bevorzugen würde.

Der BGH hatte nunmehr den Auftrag bekommen, klare Regeln für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens aufzustellen.
Auf der Grundlage dieser zum 1. September 2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung des LG Chemnitz aufgehoben. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Landgericht etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13

Fazit: Die Erstellung einer Patientenverfügung erspart den Angehörigen im Ernstfall langwierige Auseinandersetzungen und sollte rechtzeitig von jedermann verfasst werden!