PIM-Gold: Klage gegen den Vermittler, Landgericht Karlsruhe erachtet Anlagemodell nach vorläufiger Würdigung als nicht plausibel
28.01.2021, Autor: Herr Matthias Berger / Lesedauer ca. 2 Min. (153 mal gelesen)
Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler bei unterlassener Plausibilitätsprüfung
Forst, 28.01.2021 MB
Ein Investor aus dem Landkreis Karlsruhe, der bei der mittlerweile insolventen PIM-Gold- und Scheideanstalt GmbH Gold ankaufte und dort einlagerte, reichte 2020 Klage beim Landgericht Karlsruhe ein. Er wendet sich gegen seinem damaligen Vermittler und macht Schadensersatzansprüche geltend. Vertreten wird der Investor von dem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei aus Forst.
Der Kläger begründete seine Klage u.a. damit, dass der Vermittler das Geschäftsmodell der PIM-Gold und Scheideanstalt GmbH nicht hinreichend auf Plausibilität geprüft und daher den Investor nicht oder nicht hinreichend hierüber informiert habe.
Nach erster vorläufiger Würdigung erging durch das Landgericht Karlsruhe (AZ 2 O 111/20) der Hinweis, dass eine Haftung des Vermittlers nahe liege, zumal auch ein Anlagevermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet sei (BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 -, Rn. 14).
Das Landgericht kommt nach vorläufiger Würdigung zum dem Schluss, dass das Anlagemodell wegen des „Bonusgoldes“ als nicht plausibel erscheine, welches der „Clou“ des streitgegenständlichen Angebots gewesen sei. Bei 0,6 Prozent „Bonusgold“ im Monat(!) wachse der Anspruch des Investors auf Auszahlung (bzw. Übergabe) des Goldes um 7,2 Prozent (!) jährlich an. Diese Rendite erscheine dem Gericht als unrealistisch - bei der Anlage in Gold sei diese Rendite praktisch unmöglich. Insofern hätten bei gehöriger Prüfung Zweifel beim Vermittler über die Plausibilität des Geschäftsmodells der PIM Gold- und Scheideanstalt aufkommen müssen. Darüber hätte der Beklagte den Investor – so die vorläufige Würdigung des Gerichts – zumindest aufklären müssen.
„Anleger, die Verträge mit der PIM Gold- und Scheideanstalt investiert haben, sollten fachkundigen Rat bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen“, so Rechtsanwalt Berger. Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, mithin in diesem Fall nicht mehr durchsetzbar sind, sei die zeitnahe Einleitung von verjährungshemmenden Maßnahmen dringend geboten.
Für Rückfragen:
Kanzlei Berger
Matthias Berger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sudetenstraße 25
76694 Forst
Fon: 07251 92 36 111
Fax: 03212 13 89 981
Mail: fa.berger@online.de
Forst, 28.01.2021 MB
Ein Investor aus dem Landkreis Karlsruhe, der bei der mittlerweile insolventen PIM-Gold- und Scheideanstalt GmbH Gold ankaufte und dort einlagerte, reichte 2020 Klage beim Landgericht Karlsruhe ein. Er wendet sich gegen seinem damaligen Vermittler und macht Schadensersatzansprüche geltend. Vertreten wird der Investor von dem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei aus Forst.
Der Kläger begründete seine Klage u.a. damit, dass der Vermittler das Geschäftsmodell der PIM-Gold und Scheideanstalt GmbH nicht hinreichend auf Plausibilität geprüft und daher den Investor nicht oder nicht hinreichend hierüber informiert habe.
Nach erster vorläufiger Würdigung erging durch das Landgericht Karlsruhe (AZ 2 O 111/20) der Hinweis, dass eine Haftung des Vermittlers nahe liege, zumal auch ein Anlagevermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet sei (BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92 -, Rn. 14).
Das Landgericht kommt nach vorläufiger Würdigung zum dem Schluss, dass das Anlagemodell wegen des „Bonusgoldes“ als nicht plausibel erscheine, welches der „Clou“ des streitgegenständlichen Angebots gewesen sei. Bei 0,6 Prozent „Bonusgold“ im Monat(!) wachse der Anspruch des Investors auf Auszahlung (bzw. Übergabe) des Goldes um 7,2 Prozent (!) jährlich an. Diese Rendite erscheine dem Gericht als unrealistisch - bei der Anlage in Gold sei diese Rendite praktisch unmöglich. Insofern hätten bei gehöriger Prüfung Zweifel beim Vermittler über die Plausibilität des Geschäftsmodells der PIM Gold- und Scheideanstalt aufkommen müssen. Darüber hätte der Beklagte den Investor – so die vorläufige Würdigung des Gerichts – zumindest aufklären müssen.
„Anleger, die Verträge mit der PIM Gold- und Scheideanstalt investiert haben, sollten fachkundigen Rat bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen“, so Rechtsanwalt Berger. Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, mithin in diesem Fall nicht mehr durchsetzbar sind, sei die zeitnahe Einleitung von verjährungshemmenden Maßnahmen dringend geboten.
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