PKW-Diebstahl: Zu hohe Angabe der Fahrzeugschlüsselanzahl - keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit!

20.10.2011, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2008 mal gelesen)
Eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel ist generell nicht geeignet die Interessen des Versicherers zu gefährden.

Im vorliegenden Fall wollte der Versicherungsnehmer (VN) seine Kfz-Kasko-Versicherung wegen Diebstahls an seinem LKW in Anspruch nehmen. Dabei gab er gegenüber der Polizei und in der schriftlichen Schadenanzeige an, dass es insgesamt 4 Schlüssel zu dem gestohlenen LKW gebe. Er war allerdings nur im Besitz von 3 Schlüsseln. Laut Erklärung des VN hat ein Mitarbeiter einen der beiden ursprünglichen Originalschlüssel nach Austausch des Zündschlosses entsorgt. Der VN ging aber irrtümlich davon aus, dass sich dieser Schlüssel noch an seinem Platz befände. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung der Versicherungsleistung, mit der Begründung, der VN habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
In den Vorinstanzen wurde die Klage des VN vom Landesgericht und Oberlandesgericht abgewiesen (vgl. dazu LG Frankfurt/Main vom 24.03.2005, 2/23 O 190/04 sowie OLG Frankfurt/Main vom 28.03.2007, 3 U 125/05). In der Revision hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es sei kein Nachteil für die beklagte Versicherung durch die zu hohe Angabe von Schlüsseln ersichtlich, denn anders als die „zu niedrige“ Angabe, sei diese „generell nicht geeignet, die Interessen des Versicherungsnehmers zu gefährden“. Der Versicherer muss prüfen können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, denn das Fehlen eines Schlüssels kann ein Hinweis dafür sein, dass dieser einem Dritten zwecks Diebstahlsvortäuschung zur Verfügung gestellt worden ist. Zudem hat der Versicherer ein Interesse daran, alle noch vorhandenen Fahrzeugschlüssel ggf. auf Kopierspuren untersuchen zu lassen. Wenn also der VN ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, kann der Versicherer nicht eben genannte Sachverhalte feststellen. Durch die zu hohe Angabe gefährdet der VN allenfalls sein eigenes Interesse an einer schnellen Schadenregulierung, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist.
Vgl. BGH vom 06.07.2011, IV ZR 108/07

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.