Pro Ventus GmbH insolvent: Forderungen bis 14. Dezember anmelden

07.12.2015, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (208 mal gelesen)
Für die Anleger der Pro Ventus GmbH wurde es nichts mit dem Werbeslogan „Goldene Zeiten für Silber“. Stattdessen wurde inzwischen das reguläre Insolvenzverfahren über die Pro Ventus GmbH am Amtsgericht Aschaffenburg eröffnet (Az.: 613 IN 356/15). Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.

Die Anleger konnten bei der Pro Ventus GmbH Silbermünzen erwerben. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Pro Silber GmbH mit Sitz in der Schweiz, die Silbermünzen nach Ende der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis zurückzukaufen. Dieser Preis könne auch über dem ursprünglichen Verkaufspreis liegen. Doch schon im Juli gab die Finanzaufsicht BaFin der Pro Ventus GmbH auf, ihr Einlagegengeschäft abzuwickeln, da sie nicht über die notwendige Erlaubnis dafür verfüge. Verbunden mit der Abwicklung wäre auch die Rückzahlung der Gelder an die Anleger gewesen. Durch die Insolvenz ist es nicht dazu gekommen.

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 14. Dezember 2015 anmelden. „Das sollte auf keinen Fall versäumt werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Mit welcher Quote die Anleger im Insolvenzverfahren rechnen können, hängt wesentlich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Nähere Informationen dazu gibt es wahrscheinlich bei der Gläubigerversammlung am 20. Januar 2016. „Allzu große Hoffnungen sollten sich die Anleger allerdings nicht machen. Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse in derartigen Fällen nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen. Daher sollten die Anleger auch weitere rechtliche Schritte prüfen, um nicht auf ihrem finanziellen Schaden sitzen zu bleiben“, empfiehlt Rechtsanwalt Kanz.

In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können sich u.a. gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Da sie nicht die notwendige Erlaubnis für das Einlagengeschäft hatten, können sie wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz auch persönlich in der Haftung stehen. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geprüft werden. Diese hätten in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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