Probleme bei beabsichtigter Auswanderung

14.12.2015, Autor: Herr Niklas Böhm / Lesedauer ca. 2 Min. (554 mal gelesen)
(08.12.2015)

Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil mit dem Kind ins Ausland auszuwandern, so lässt sich dieses Vorhaben bei Ablehnung des anderen Elternteils nur verwirklichen, wenn dem betreuenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Bestandteil der Personensorge übertragen wird.

Nach einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dem Elternteil nach der weitestgehenden Auffassung die Ausreise mit dem Kind erlaubt und kann die Verbringung des Kindes in das Ausland durch den (insoweit) sorgeberechtigten Elternteil nur unter besonderen Umständen rechtswidrig sein.

Eine Zurückweisung des Antrags des Ausreisewilligen auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte hingegen zur Folge, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern fortbestünde, es mithin beim bisherigen Zustand verbliebe und damit eine Verbringung des Kindes in das Ausland rechtswidrig wäre.

Maßstab einer Entscheidung, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden ausreisewilligen Elternteil zuzusprechen ist, ist das Kindswohl.

Wichtige Gesichtspunkte des Kindswohls ist die Erziehungsgeeignetheit der Eltern, die Bindung des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.

Ferner sind die Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen.

Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils bestimmt die tatsächliche Ausgangslage und die vorzunehmende Abwägung. Für die Beurteilung des Kindswohls und die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte ist nicht davon auszugehen, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil mit dem Kind im Inland verbleibt, selbst wenn diese Möglichkeit mit dem Kindswohl am besten zu vereinbaren wäre. Tatsächlicher Ausgangspunkt muss vielmehr sein, dass der Elternteil seinen Auswanderungswunsch in die Tat umsetzt.

Die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch das Familiengericht. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Elternteil triftige Gründe hat.

Dementsprechend steht dem Familiengericht auch keine Möglichkeit zur Verfügung, die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einzuschränken, auch kann dem Elternteil seine Ausreise nicht zulässigerweise untersagt werden. Die Befugnisse des Familiengerichts beschränken sich vielmehr auf das Kind, und die Beurteilung hat sich darauf zu konzentrieren, wie sich die Auswanderung auf das Kindswohl auswirken würde.

Einer Auswanderung mit dem Kind steht ferner nicht von vorherein die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Auch wenn die durch die Auswanderung der Umgang zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus alleine weder eine generelle noch eine vermutete Kindswohlschädlichkeit. Bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen Kindeswohlaspekts. Diesem ist allerdings kein genereller Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien zu verneinen.

Nach dem Vorgenannten hat sich also die Prüfung des Kindswohls bei Streitigkeiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beabsichtigten Ausreisen nur an den Alternativen „Auswanderung mit dem Kind“ und „Wechsel des Kindes zum bislang nicht betreuenden Elternteil“ zu orientieren. Die Kindswohlprüfung fokussiert sich folglich darauf, wie sich eine Auswanderung auf das Kindswohl auswirken würde.

Quelle: Die vorgenannten Ausführungen orientieren sich an einem älteren Beschluss des XII. Senats des BGHs vom 28.04.2010. Der Beschluss ist nach wie vor sehr interessant, da der BGH in dieser Entscheidung nochmals die in Sorgerechtsentscheidungen maßgeblichen Gesichtspunkte des Kindswohls anführt und zugleich eine wichtige und klarstellende Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Auswanderung mit dem Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge traf.