Probleme mit falschen Schufa-Einträgen
02.03.2012, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 4 Min. (2072 mal gelesen)
Falsche oder veraltete Schufa-Einträge können ein großes Ärgernis sein. Oftmals äußern sich die Probleme mit solchen Einträgen erst, wenn man versucht einen neuen Kredit zu bekommen, in dessen Rahmen die eigene Bonität und Zahlungszuverlässigkeit durch ein Kreditinstitut überprüft wird. In vielen Fällen erfährt man erst in diesem Zusammenhang, dass bei der Schufa überhaupt ein negativer Eintrag über die eigene Person vorliegt.
Hinweise wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten können und was gegen einen falschen oder veralteten Schufa-Eintrag unternommen werden kann, finden Sie hier.
Die Schufa
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, ist entgegen eines oft vorherrschenden Irrglaubens keine Behörde, sondern ein privatrechtliches Unternehmen, in Form einer Aktiengesellschaft. Die Schufa sammelt Informationen über Verbraucher, die ihr von ihren Mitgliedern und Kunden angetragen werden. Der Kundenkreis der Schufa ist vielfältig und reicht von Banken und Versicherungen über Versandhandelsunternehmen, bis hin zu Telekommunikationsunternehmen.
Die Daten, die bei der Schufa gesammelt und von deren Kunden abgerufen werden können, sind in der Regel Informationen über vorhandene Konten einer Person, frühere und derzeit bestehende Verbindlichkeiten und deren vertragsgerechte Rückzahlung, sowie Informationen aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.
Welche Daten sammelt die Schufa?
Z.B. Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften sowie Laufzeit der Kredite. Gespeichert werden Zahlungsstörungen oder Kündigungen. Ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist. Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) oder Vorliegen eines Haftbefehls zur Erzwingung der EV.
Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.
Was macht die Schufa mit diesen Daten?
Die gesammelten Daten werden von den Schufa-Kunden genutzt, um sich ein Bild über die Bonität und damit Kreditwürdigkeit einer Person zu machen. Dabei spielt das Zahlungsverhalten einer Person ebenfalls eine gewichtige Rolle. Positive oder negative Schufa-Einträge sind daher in vielen Fällen die Grundlage dafür, ob ein Verbraucher einen Kredit-, Leasing- oder Mobilfunkvertrag bekommt, oder nicht.
Die Schufa-Selbstauskunft
Meist weiß der Verbraucher gar nicht welche Daten bei der Schufa über ihn vorhanden sind, bis erstmals ein gewünschter Kredit oder Finanzierungskauf abgelehnt wird. Welche Daten die Schufa über Sie gespeichert hat, können Sie im Rahmen der Schufa-Selbstauskunft in Erfahrung bringen.
Als gewinnorientiertes Unternehmen bietet die Schufa für Privatpersonen eine kostenpflichtige Selbstauskunft an. Diese müssen Sie nicht in Anspruch nehmen!
Sie haben gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz einen Anspruch darauf, einmal im Jahr eine kostenlose und vollumfängliche Schufa-Auskunft über Ihre Person zu erhalten.
Einen Vordruck dafür finden Sie hier zum Download http://www.guidolenne.de/schufa_anwalt.html
Der Wahrscheinlichkeitswert (Scoringwert)
Der Wahrscheinlichkeitswert ist ein in Prozent ausgedrückter Wert, der Aufschluss über Ihre Kreditwürdigkeit geben soll. Der Scoringwert soll eine Prognose über Ihr zukünftiges Verhalten liefern und den Schufa-Kunden so eine bessere Beurteilungsbasis für deren Entscheidung liefern. Je geringer Ihr Scoringwert ist, desto geringer wird Ihre Bonität eingeschätzt.
Der Scoringwert wird aus bereits gesammelten Daten errechnet, wobei sich die Daten nicht nur auf Ihre Person beziehen, sondern eine Vielzahl von Personen. Sie werden in einer Vergleichsgruppe bewertet, ähnlich wie bei der Berechnung einer KFZ-Haftpflichtversicherung.
Es besteht die Möglichkeit, der Schufa die Weitergabe dieses Wahrscheinlichkeitswertes zu untersagen, davon kann jedoch nur abgeraten werden, da in der Praxis ein Kreditantrag ohne Scoringwert wenig Erfolgsaussichten haben dürfte. (im Einzellfall kann die Weitergabe untersagt werden vgl. Amtsgericht Hamburg AZ: 9 C 168/01)
Die Schufa-Klausel
In vielen Fällen wird in den AGB Ihres Kreditgebers eine sog. Schufa-Klausel enthalten sein. In dieser akzeptieren Sie dann die Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa. Sie müssen dieser Klausel nicht zustimmen. Verweigern Sie jedoch ihre Zustimmung, etwa durch Streichung der entsprechenden Klausel, kann dies zu einem negativen Ergebnis führen. In der Praxis läuft man dann oftmals Gefahr die begehrte Leistung (Handyvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, etc.) nicht oder nur eingeschränkt zu erhalten.
Löschung von Einträgen
Die von der Schufa gesammelten Daten werden in regelmäßigen Abständen gelöscht. Die Fristen für die Löschung der Daten richten sich u. a. nach dem Bundesdatenschutzgesetz, allerdings hat sich die Schufa selbst dazu verpflichtet, einige Daten bereits nach kürzeren, als den gesetzlich zugelassenen Höchstfristen, zu löschen.
Die Daten werden wie folgt gelöscht:
Giro- und Kreditkartenkonten sofort nach Kontoauflösung
Bürgschaften sofort, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist
Angaben über Anfragen (z.B. über eine Girokontoeröffnung) nach 12 Monaten
Informationen zu Krediten, drei Jahre nach der vollständigen Rückzahlung
Nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte, drei Jahre nach deren Erledigung
Insolvenzverfahren drei Jahre nach Abschluss
Informationen aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte nach drei Jahren, es sei den die Löschung beim Amtsgericht wird ggü. der Schufa angezeigt
Ansprüche bei falschen oder veralteten Schufa-Einträgen
Liegt nun bei der Schufa ein falscher Eintrag über Sie vor, oder ein Eintrag der wegen Fristablaufs bereits hätte entfernt werden müssen, dann haben Sie einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrages. Der Anspruch besteht, soweit ein Eintrag vorliegt, der nachweislich nicht den Tatsachen entspricht.
Einen Vordruck, den Sie individuell anpassen können, für die Löschung, Berichtigung oder Unterlassung der Weiterverbreitung unrichtiger Tatsachen finden Sie hier zum Download http://www.guidolenne.de/resources/Muster-L$C3$B6schung-Schufa.pdf
Neben dem Anspruch auf Löschung des falschen oder veralteten Eintrages, können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen, falls Ihnen durch die falsch eingetragene Tatsache ein Nachteil entstanden ist. Auch ein Anspruch wegen Kreditgefährdung kommt in Betracht.
Die hier kurz dargestellten Informationen zur Schufa und dem Problem falscher oder veralteter Einträge, kann eine im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Sollten Sie daher bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.
Hinweise wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten können und was gegen einen falschen oder veralteten Schufa-Eintrag unternommen werden kann, finden Sie hier.
Die Schufa
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, ist entgegen eines oft vorherrschenden Irrglaubens keine Behörde, sondern ein privatrechtliches Unternehmen, in Form einer Aktiengesellschaft. Die Schufa sammelt Informationen über Verbraucher, die ihr von ihren Mitgliedern und Kunden angetragen werden. Der Kundenkreis der Schufa ist vielfältig und reicht von Banken und Versicherungen über Versandhandelsunternehmen, bis hin zu Telekommunikationsunternehmen.
Die Daten, die bei der Schufa gesammelt und von deren Kunden abgerufen werden können, sind in der Regel Informationen über vorhandene Konten einer Person, frühere und derzeit bestehende Verbindlichkeiten und deren vertragsgerechte Rückzahlung, sowie Informationen aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.
Welche Daten sammelt die Schufa?
Z.B. Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften sowie Laufzeit der Kredite. Gespeichert werden Zahlungsstörungen oder Kündigungen. Ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist. Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) oder Vorliegen eines Haftbefehls zur Erzwingung der EV.
Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.
Was macht die Schufa mit diesen Daten?
Die gesammelten Daten werden von den Schufa-Kunden genutzt, um sich ein Bild über die Bonität und damit Kreditwürdigkeit einer Person zu machen. Dabei spielt das Zahlungsverhalten einer Person ebenfalls eine gewichtige Rolle. Positive oder negative Schufa-Einträge sind daher in vielen Fällen die Grundlage dafür, ob ein Verbraucher einen Kredit-, Leasing- oder Mobilfunkvertrag bekommt, oder nicht.
Die Schufa-Selbstauskunft
Meist weiß der Verbraucher gar nicht welche Daten bei der Schufa über ihn vorhanden sind, bis erstmals ein gewünschter Kredit oder Finanzierungskauf abgelehnt wird. Welche Daten die Schufa über Sie gespeichert hat, können Sie im Rahmen der Schufa-Selbstauskunft in Erfahrung bringen.
Als gewinnorientiertes Unternehmen bietet die Schufa für Privatpersonen eine kostenpflichtige Selbstauskunft an. Diese müssen Sie nicht in Anspruch nehmen!
Sie haben gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz einen Anspruch darauf, einmal im Jahr eine kostenlose und vollumfängliche Schufa-Auskunft über Ihre Person zu erhalten.
Einen Vordruck dafür finden Sie hier zum Download http://www.guidolenne.de/schufa_anwalt.html
Der Wahrscheinlichkeitswert (Scoringwert)
Der Wahrscheinlichkeitswert ist ein in Prozent ausgedrückter Wert, der Aufschluss über Ihre Kreditwürdigkeit geben soll. Der Scoringwert soll eine Prognose über Ihr zukünftiges Verhalten liefern und den Schufa-Kunden so eine bessere Beurteilungsbasis für deren Entscheidung liefern. Je geringer Ihr Scoringwert ist, desto geringer wird Ihre Bonität eingeschätzt.
Der Scoringwert wird aus bereits gesammelten Daten errechnet, wobei sich die Daten nicht nur auf Ihre Person beziehen, sondern eine Vielzahl von Personen. Sie werden in einer Vergleichsgruppe bewertet, ähnlich wie bei der Berechnung einer KFZ-Haftpflichtversicherung.
Es besteht die Möglichkeit, der Schufa die Weitergabe dieses Wahrscheinlichkeitswertes zu untersagen, davon kann jedoch nur abgeraten werden, da in der Praxis ein Kreditantrag ohne Scoringwert wenig Erfolgsaussichten haben dürfte. (im Einzellfall kann die Weitergabe untersagt werden vgl. Amtsgericht Hamburg AZ: 9 C 168/01)
Die Schufa-Klausel
In vielen Fällen wird in den AGB Ihres Kreditgebers eine sog. Schufa-Klausel enthalten sein. In dieser akzeptieren Sie dann die Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa. Sie müssen dieser Klausel nicht zustimmen. Verweigern Sie jedoch ihre Zustimmung, etwa durch Streichung der entsprechenden Klausel, kann dies zu einem negativen Ergebnis führen. In der Praxis läuft man dann oftmals Gefahr die begehrte Leistung (Handyvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, etc.) nicht oder nur eingeschränkt zu erhalten.
Löschung von Einträgen
Die von der Schufa gesammelten Daten werden in regelmäßigen Abständen gelöscht. Die Fristen für die Löschung der Daten richten sich u. a. nach dem Bundesdatenschutzgesetz, allerdings hat sich die Schufa selbst dazu verpflichtet, einige Daten bereits nach kürzeren, als den gesetzlich zugelassenen Höchstfristen, zu löschen.
Die Daten werden wie folgt gelöscht:
Giro- und Kreditkartenkonten sofort nach Kontoauflösung
Bürgschaften sofort, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist
Angaben über Anfragen (z.B. über eine Girokontoeröffnung) nach 12 Monaten
Informationen zu Krediten, drei Jahre nach der vollständigen Rückzahlung
Nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte, drei Jahre nach deren Erledigung
Insolvenzverfahren drei Jahre nach Abschluss
Informationen aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte nach drei Jahren, es sei den die Löschung beim Amtsgericht wird ggü. der Schufa angezeigt
Ansprüche bei falschen oder veralteten Schufa-Einträgen
Liegt nun bei der Schufa ein falscher Eintrag über Sie vor, oder ein Eintrag der wegen Fristablaufs bereits hätte entfernt werden müssen, dann haben Sie einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrages. Der Anspruch besteht, soweit ein Eintrag vorliegt, der nachweislich nicht den Tatsachen entspricht.
Einen Vordruck, den Sie individuell anpassen können, für die Löschung, Berichtigung oder Unterlassung der Weiterverbreitung unrichtiger Tatsachen finden Sie hier zum Download http://www.guidolenne.de/resources/Muster-L$C3$B6schung-Schufa.pdf
Neben dem Anspruch auf Löschung des falschen oder veralteten Eintrages, können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen, falls Ihnen durch die falsch eingetragene Tatsache ein Nachteil entstanden ist. Auch ein Anspruch wegen Kreditgefährdung kommt in Betracht.
Die hier kurz dargestellten Informationen zur Schufa und dem Problem falscher oder veralteter Einträge, kann eine im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Sollten Sie daher bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.
Autor dieses Rechtstipps

Guido Lenné
Anwaltskanzlei Lenné
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