Prospekthaftung – Schadensersatzanspruch für Anleger

02.10.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (687 mal gelesen)
Ausbleibende Renditen, zurückgeforderte Ausschüttungen, drohender Totalverlust des investierten Geldes – die Liste warum Anleger mit ihrer Kapitalanlage unzufrieden sind, ist lang. Allerdings müssen sie in vielen Fällen nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Oft bestehen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung.

„Der Emissionsprospekt oder Verkaufsprospekt ist eine wesentliche Grundlage für die Beteiligung an Kapitalanlagen. Er muss alle notwendigen Informationen enthalten, damit sich der Anleger ein zutreffendes Bild von seinem Investment machen kann. Es bildet sozusagen die Vertrauensgrundlage“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die Prospekthaftung im engeren Sinne schützt diesen Grundgedanken des Vertrauens und wurde am 1. Juni 2012 auch gesetzlich verankert. Entscheidender Punkt dabei ist, dass sich der Anleger auf die Informationen in dem Prospekt verlassen können muss. Cäsar-Preller: „Die Informationen müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein. Im Umkehrschluss heißt das, dass bei unvollständigen, falschen oder irreführenden Informationen Schadensersatz aus Prospekthaftung verlangt werden kann. In solchen Fällen wird das Geschäft komplett rückabgewickelt.“ Die Ansprüche können sich gegen die Prospektverantwortlichen richten. In der Regel sind dies die Emissionshäuser, Gründungsgesellschafter oder die Fondsgesellschaft.

Aber auch die Anlagevermittler oder Anlageberater können wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne belangt werden. Das ist u.a. dann der Fall, wenn sie die Informationen unrichtig oder unvollständig vermitteln oder den Prospekt erst bei Abschluss des Geschäfts übergeben. Auch die Benutzung eines fehlerhaften Prospekts kann strafbar sein.

Neben der Prospekthaftung ist die Falschberatung ein weiterer wesentlicher Ansatzpunkt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Von Falschberatung ist dann auszugehen, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert wurden oder wenn die vermittelte Anlage nicht zum Anlegerprofil passt – beispielsweise einem betont sicherheitsbewussten Anleger eine hoch spekulative Geldanlage vermittelt wurde“, erklärt Cäsar-Preller.

Sowohl die Prospekthaftung als auch die Falschberatung können die Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Enttäuschte Anleger können daher ihre Kapitalanlage von einem versierten Fachanwalt überprüfen lassen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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