Proven Oil Canada (POC) - jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen

14.09.2015, Autor: Herr Daniel C. Ullrich / Lesedauer ca. 3 Min. (158 mal gelesen)
Proven Oil Canada (POC) - jetzt Schadensersatzansprüche wegen potentieller Prospektfehler u.a. geltend machen.

Derzeit sehen sich Anleger, die Fondsbeteiligungen der verschiedenen POC (Growth) Gesellschaften erworben haben, Rückforderungsansprüchen ausgesetzt.
Zum Hintergrund dieser Rückforderungsansprüche und der Möglichkeit der geschädigten Erwerber der Fondsbeteiligungen, Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften oder die Anlagevermittler geltend zu machen, verhält es sich nach den derzeit verfügbaren Informationen in der Sache wie folgt:
Die Gelder der Anleger der POC-Fonds flossen in die kanadische COGI Limited Partnership, welche sich in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befindet und deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens aus August 2015 mittlerweile durch das zuständige Insolvenzgericht stattgegeben wurde.
Die finanzierende Bank hatte ein Darlehen zugunsten der COGI LP kurzfristig fällig gestellt, woraufhin diese die an die Anleger geleistete Ausschüttungen aus 2013 zurückgeforderte. Anderenfalls drohe die Insolvenz der Gesellschaften, so die Geschäftsführung.
Auch die Rückzahlung der Ausschüttungen allein wird die Finanzierungslücke vermutlich nicht schließen können. Das „Manager Magazin“ berichtete bereits, dass selbst dann, wenn alle Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen, immer noch eine Unterfinanzierung von rund 15 Millionen kanadischen Dollar bestehen würde.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hatte die derzeitige Geschäftsführerin Frau Galba nochmals eindringlich darum gebeten, mit frischem Geld bei der Abwendung der Insolvenz auszuhelfen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens ist das Schicksal der Fondsbeteiligungen mehr als ungewiss.
Ein Totalverlust ist nach Ansicht von Anlegeranwalt Daniel C. Ullrich nicht mehr auszuschließen.
Die bisher von uns vertretenen Geschädigten wurden seitens der Vermittler zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, dass die Einlagen nicht durch entsprechend werthaltige Assets der Gesellschaft gedeckt waren.
Zudem weisen die von uns vertretenen Geschädigten darauf hin, dass sie über anlagetypischen Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fond nicht hinreichend belehrt wurden.
So zeigten sich viele Geschädigte mehr als überrascht, als ihnen mitgeteilt wurde, dass aufgrund der jeweils zu 100 Prozent gezahlten Kommanditeinlage zwar grundsätzlich kein Nachschuss zu leisten bzw. nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften ist, es aber im Zusammenhang mit einem sogenannten Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB durchaus passieren kann, dass weitere Inanspruchnahmen durch Gläubiger erfolgen können. Über dieses Risiko seien sie in keinerlei Hinsicht hingewiesen worden.
Aber auch der Umstand selbst, dass es sich bei den POC-Beteiligungen um geschlossene unternehmerische Beteiligungen handelt, war vielen Geschädigten nicht klar. So ist Geschädigten die Beteiligung an der POC als – für die ergänzende Altersvorsorge – geeignet angeboten worden.
Unternehmerische Beteiligungen sind jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht dazu geeignet, als Baustein der Altersvorsorge zu dienen, da das mit der unternehmerischen Beteiligung verbundene Risiko schlichtweg zu hoch ist.
Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass zwischen den einzelnen POC-Fondsgesellschaften personelle Verflechtungen bestehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind personelle Verflechtungen einzelner Gesellschaften dem Grunde nach offenzulegen, da es in solchen Konstellationen schnell zu Interessenkollisionen kommen kann und/oder auch unklar bleibt, aus welchen Interessen heraus die Fonds überhaupt angeboten wurden. Das Eigeninteresse ist nämlich bei derart bestehenden personellen Verflechtungen wesentlich höher, als wenn neutrale Personen/Gesellschaften beteiligt wären.
Sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlerhaften Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung, als auch die Rechtsprechung zur personellen Verflechtung und den sich daraus ergebenen Schadensersatzansprüchen dürften hier einschlägig sein.
Hinzu kommen Anhaltspunkte, dass möglicherweise die hier ausgegebenen Emissionsprospekte Fehler aufweisen.
Auch hier hat der Bundesgerichtshof klare Vorgaben herausgearbeitet. Ist ein Prospekt in seinem Gesamtbild nicht nachvollziehbar, weist es also Unklarheiten auf, können schadensersatzbegründende Prospektfehler gegeben sein; dies dürfte insbesondere wegen der unklaren Regelung zur Rückerstattung von Ausschüttungen gegeben sein.
Unter den vorgenannten Aspekten scheint es – eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls durch uns vorausgesetzt – geboten und rechtlich erfolgversprechend, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen.

Gerne überprüft Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich die Erfolgsaussichten Ihrer Schadenersatzklage. Sprechen Sie mich an. Telefon: 030 – 28 38 63 94