Prüfpflicht des Werkunternehmers für Vorleistung

20.02.2014, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 1 Min. (690 mal gelesen)
Jeder Handwerker haftet gegenüber dem Besteller für sein eigenes Werk. Hierzu gehört auch, dass der vor Errichten seines Gewerkes das Vorgewerk auf Tauglichkeit überprüft. Unterlässt er dies, so droht ihm seine eigene Bauleistung im Wege der Nacherfüllung noch mal erbringen zu müssen, wenn die Vorleistung untauglich ist.

Ein Dachdecker hatte ein Dach seines Kunden neu gedeckt. Er hatte seinen Kunden nicht darauf hingewiesen, dass die unübersehbaren Schäden der Unterspannbahn (Durchlöcherung, Herabhängen, Gerisse) dazu führten, dass die Dachabdichtung nicht ordnungsgemäß ist.

Der Handwerker hätte seinen Besteller vor der Neueindeckung des Daches auf den Zustand der Unterspannbahn hinweisen müssen. Bei einem Bauvertrag muss jeder Unternehmer prüfen, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmens, auf denen seine eigene Leistung aufbaut, eine geeignete Grundlage bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Frage stellen könnten. Die Prüf- und Anzeigepflicht reicht soweit, wie sie die eigene Leistung berühren. Wenn Feuchtigkeitsschäden die Folge der funktionsuntüchtigen Unterspannbahn sind, sind Sie eine mittelbare Folge der Hinweispflichtverletzung des Dachdeckers. Der Unternehmer, der seine Prüf- und Anzeigepflicht verletzt hat, kann auf Nachbesserung seiner eigenen Bauleistung in Anspruch genommen werden, so dass die nochmalige Herstellung des Werkes droht.

W. Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht
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