Qualifizierter Rotlichtverstoß: bei Rotlicht erst halten, dann doch während Rotphase anfahren

12.05.2011, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3306 mal gelesen)
Das OLG Köln hat am 04.03.2011 entschieden, dass allein das Anhalten an der Ampel nicht ausreicht für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Tatsache, dass der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.

Das OLG Köln hat am 04.03.2011 entschieden, dass allein das Anhalten an der Ampel nicht ausreicht für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Tatsache, dass der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.

Vorliegend hielt der Betroffene sein Fahrzeug ordnungsgemäß an einer Ampelanlage in erster Reihe an. Der Betroffene fuhr nach ca. 10 Sekunden aber plötzlich los, obwohl die Ampel für ihn immer noch auf rot stand. Die anderen Fahrzeuge blieben stehen. Der Betroffene schwieg zu diesem Vorfall. Der Sachverhalt steht aber aufgrund der Aussage eines Zeugen fest, der sich direkt neben dem Fahrzeug des Betroffenen befunden hatte. Somit liegt eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24, 25 StVG; 132.3 BKat vor. Dieser qualifizierte Rotlichtverstoß ist grundsätzlich mit einer Geldbuße von 200 € sowie einem Monat Fahrverbot zu ahnden.
Hier konnte auf Antrag des Verteidigers von einem Fahrverbot abgesehen werden, wobei die Höhe des Bußgeldes entsprechend angemessen, nämlich um das 2, 5-fache zu erhöhen war.

Allein das Anhalten reicht aber für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. Dafür ist zusätzlich die Feststellung erforderlich, dass entweder ein sog. „Mitzieheffekt“ vorgelegen hat oder es sich um einen sog. „Frühstarterfall“ gehandelt hat.
Dafür helfen in der Regel aber nur Angaben des Betroffenen, sodass Schweigen nicht immer die bessere Alternative darstellt.

(OLG Köln vom 04.03.2011, III-1 RBs 42/11)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.