R&I Immobilienfonds Nr.1: IVB zur Rückabwicklung verurteilt

28.02.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 3 Min. (1612 mal gelesen)
Ein schöner Erfolg für einen Mandanten der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller: Der Anleger hatte 80.000 Euro in den geschlossenen Immobilienfonds R&I Immobilienfonds Nr. 1 der IVB Immobilienverwaltungs- und Beteiligung GmbH & Co Biotec KG in Form eines Gesellschafterdarlehens investiert. Im Rahmen der Forderung nach einer Rückabwicklung der Beteiligung wurde die Fondsgesellschaft vom LG Frankfurt (256. Zivilkammer) bereits im November 2011 verurteilt, 38.619. Euro zuzügl. Verzinsung auszuzahlen und die Rechte und Pflichten aus den Kommanditanteilen zu übertragen. Zudem hat die IVB die kompletten Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Anleger hatte eine Abfindung nach Verlust der Arbeitsstelle in eine sichere Kapitalanlage investieren wollen. Weder im Prospekt des Fonds noch inhaltlich im Rahmen eines Kundenseminars wurde über mögliche Risiken aufgeklärt. Nach anfänglicher Problemlosigkeit geriet der Fonds 2006 in wirtschaftliche Schieflage, die 2009 in der Insolvenz gipfelte. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: "Es bestehen Schadensersatzansprüche aus erweiterter Prospekthaftung, zudem muss sich der Beklagte das arglistige Verhalten der Vermittler zurechnen lassen. Last not least wurden Innenprovisionen verschwiegen - deutlicher kann man einen Schadensersatzanspruch nicht begründen."

So sah es dann auch das Landgericht und warf der Fondsgesellschaft eine fehlerhafte Prospektgestaltung vor. „Von einem richtigen und vollständigen Bild sämtlicher für den Fonds relevanten Umstände konnte hier nicht geredet werden“, so Cäsar-Preller. "Zwar gibt es vereinzelte Risikohinweise, diese werden aber nur abstrakt dargestellt ohne ein konkretes Risiko zu benennen - für mich ist das ein ganz eindeutiger Prospektfehler." Ein Beispiel: "Wertschwankungen hat es auch für Immobilien immer gegeben!" Cäsar-Preller: "Bei aller Liebe: Das ist kein Risikohinweis und nur ein Allgemeinplatz wie die Aussage: Es gibt keine Kapitalanlage ohne Risiko!"

Laut Cäsar-Preller besteht der Prospekt im Wesentlichen aus Schilderungen, was man alles zur Sicherheit der Anlage unternehmen wolle. Von einer Insolvenz und dem damit verbundenen Totalausfall sei nie die Rede gewesen. Im Wissen um solch ein Risiko wäre der Anleger der Fondsgesellschaft nicht als Kommanditist beigetreten. Interessant an diesem Urteil ist, dass sich der Kläger etwaige Steuervorteile nicht hat anrechnen lassen müssen, da es sich nicht um außergewöhnliche Steuervorteile handele (gemäß Urteil vom 1.3. 2011 XI ZR 96/09 des Bundesgerichtshofes).

Gegen das Urteil des Landgerichtes hatte die Fondsgesellschaft Berufung eingelegt - allerdings sah der 2. Zivilsenat des OLG Frankfurt den eigentlichen Sachverhalt nicht anders, sondern vertiefte die Argumente der Klägerseite nachdrücklich. Die Berufung wurde im Dezember 2012 zurück gewiesen, eine Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht befasste sich auch intensiv mit den Werbeversprechen des Prospektes, der "Rente aus Immobilien - Das modernde Konzept zur privaten Altersvorsorge mit Immobilienfonds" versprach. Der Kläger hatte also eine rentengleiche Kapitalanlage erwartet und eine Beteiligung an einem hoch spekulativen Immobilienprojekt nach amerikanischem Real-Estate-Vorbild erhalten, auch auf das Thema der verschwiegenen Innenprovision ging das OLG vertiefend ein.

Eindeutig sei die IVB Immobilienverwaltungs- und Beteiligungs GmbH für die falsche Beratung durch die als Zeugen auftretenden Berater verantwortlich zu machen. Dem hielt die Fondsgesellschaft entgegen, dass es keine Kausalität zwischen der Handlung der Beklagten und der Entscheidung des Klägers gegeben habe, auf Risiken sei ausreichend hingewiesen worden. Im Prozess sei auch der Schaden des Anlegers nicht wirklich deutlich geworden. Zudem sei das alles ohnehin verjährt.

Cäsar-Preller: "Das nutzte aber alles nichts: Die IVB Immobilienverwaltungs- und Beteiligungs GmbH hat nun den geforderten Einlagenanteil und Agio zurück zu erstatten!"

LG Frankfurt 2-25 0 253/11
OLG Frankfurt 2 U 296/11

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