„Rachepornos“ – wie ist die Rechtslage in Deutschland?

11.10.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (990 mal gelesen)
Wer Rachepornos online stellt, macht sich strafbar und muss zahlen!


Erst kürzlich erregte eine Nachricht aus Kalifornien die Aufmerksamkeit der Medien: Dort hat der Gesetzgeber die Verbreitung so genannter „Rachepornos“ per Gesetz unter Strafe gestellt. Mit diesem Gesetz soll einer Entwicklung entgegengesteuert werden, die auch in Deutschland anzutreffen ist: Von einem „Racheporno“ wird gesprochen, wenn ein verlassener Ex-Partner intime Bilder oder Videoaufnahmen seines/seiner ehemaligen Partners bzw. Partnerin im Internet oder an anderen Stellen verbreitet.

Doch wie ist die Rechtslage in Deutschland? Wie können sich Betroffene gegen (Sex-)Bilder und Aufnahmen wehren, die gegen ihren Willen veröffentlicht wurden?

Eindeutiges Recht hierzulande

Das deutsche Recht findet auf diese Frage eine eindeutige, opferschützende Antwort. Zwar gibt es keinen expliziten Straftatbestand, der „Rachepornos“ von Ex-Partnern unter Strafe stellt, allerdings lässt sich ein Verbot der Verbreitung solcher Aufnahmen schon von allgemeineren Normen ableiten.

Veröffentlicht hierzulande ein Ex-Partner intime Bilder, so lässt sich dies am Maßstab des deutschen Rechts stets als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des bzw. der Betroffenen einordnen. An eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung knüpft der Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsfolgen, um das Opfer zu schützen und den Täter gegebenenfalls zu sanktionieren.

Welche genauen Rechte haben Opfer von Rachepornos?

Zunächst einmal steht Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Täter zu. Dies bedeutet, dass sie die Täter per anwaltlicher Abmahnung unter Androhung einer Geldstrafe dazu auffordern können, die Verbreitung zurückzunehmen. Auch kann dieser Unterlassungsanspruch – notwendigenfalls im Eilverfahren – gerichtlich durchgesetzt werden. In jedem Fall steht dem Opfer ein Schadensersatzanspruch gegen die Täter zu: Zum einen natürlich auf ein „Schmerzensgeld“, zum anderen unter Umständen aber auch auf die Kosten, die eine professionelle Agentur zur Löschung der Aufnahmen aus dem Internet verlangt.

Dass das Schmerzensgeld bisweilen dem Täter richtig „weh tun“ kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts Kiel (Az.: 4 O 251/05) aus dem Jahre 2006: In diesem Fall hatte der Ex-Partner einer Frau unberechtigterweise intime Fotos veröffentlicht und weltweit den Mitgliedern einer Tauschbörse zugänglich gemacht, wobei er noch den Namen und die Kontaktdaten des Opfers in die Bilder eingepflegt hatte. Das Kieler Landgericht hielt in diesem Fall ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € für angemessen.

Auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar

„Rachepornos“ haben in Deutschland allerdings nicht nur die genannten zivilrechtlichen Konsequenzen. Nicht zuletzt kann die Verbreitung entsprechender Aufnahmen auch den Straftatbestand der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ (§201a StGB) erfüllen. Für solche Fälle droht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe an.

Schnell einen Anwalt einschalten

Ein zentraler Satz, den die Medienentwicklung mit sich gebracht hat, ist sicher: „Das Internet vergisst nie“. Dies gilt für befugt veröffentlichte Aufnahmen gleichermaßen wie für unbefugte „Rachepornos“. Betroffene sollten daher unbedingt einen Anwalt aufsuchen und diesen mit der Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Täter betrauen, um die Videos oder Bilder schnell aus dem Internet zu löschen. Auch sollten professionelle Agenturen beauftragt werden, nach Vervielfältigungen der Bildnisse zu forschen und diese aus dem Netz zu löschen. Die Kosten – für den Anwalt wie für die Agentur – muss in jedem Fall der Täter tragen.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht