Recht am eigenen Bild - Schadensersatz trotz Verpixelung

11.02.2013, Autor: Herr Georg Josef Uphoff / Lesedauer ca. 1 Min. (1194 mal gelesen)
das Amtsgericht München hat einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung am eigenen Bild zuerkannnt, obwohl das Gesicht der Klägerin verpixelt war, aber die Klägerin dennoch nachträglich erkannt wurde.

Das Amtsgericht München hat mit Entscheidung vom 15. Juni 2012 Az. 158 C 28716/11 einer Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht i.H.v. 1200 € zugesprochen.

Aus dem Recht am eigenen Bild folgt, dass dieses zumindest bei Normalpersonen nicht ohne deren Zustimmung in Pressepublikationen oder sonst veröffentlicht werden darf. Nach § 22 KUG bedarf die Veröffentlichung nämlich der Einwilligung des Abgebildeten. Ausnahmen gelten für die so genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Voraussetzung für den Anspruch ist aber, dass die abgebildete Person auch erkannt werden kann. Dies ist bei einer Verpixelung regelmäßig nicht der Fall. So wäre daran zu denken, dass der Anspruch ausscheidet.

Das Amtsgericht hielt den Anspruch aber trotz Verpixelung für gegeben, weil die Klägerin nachträglich erkannt wurde, wobei sich das Gericht insbesondere von der Tatsache leiten ließ, dass die Klägerin auch anhand Ihrer Schuhe identifiziert werden konnte. Diese Schuhe hatte die Klägerin sowohl während der mündlichen Verhandlung als auch in dem umstrittenen Zeitungsartikel getragen.

Georg Josef Uphoff
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz