Rechte unschuldiger Verkehrsunfallopfer

16.04.2007, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 4 Min. (3344 mal gelesen)
Unfallschäden - Ihre Rechte als Unfallopfer
Rechtstipps von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart

Sie sind bei einem Unfall geschädigt worden ( Sachschaden und /oder Personenschaden ) und der Unfallgegner ist alleine schuld, dann stehen Ihnen folgende Rechte zu:


1. Schadensabwicklung durch einen Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten sie baldmöglichst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne übernehmen wir für Sie die komplette Schadensabwicklung.
Die Anwaltskosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen, soweit der Unfallgegner alleine schuld ist. Die eigene Rechtsschutzversicherung ( Verkehrsrechtsschutz ) hilft weiter, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht zahlen will.


2. Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden in einer von Ihnen gewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben übrigens kein Recht Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben.


3. Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche Reparaturdauer steht es Ihnen frei, einen vereidigten Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Auch die Kosten für das Gutachten hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Wenn Sie den Schaden nicht in einer Werkstätte reparieren lassen, bekommen sie allerdings auch die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer für die Reparatur nicht erstattet.

Sollte jedoch von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegen ( i.d.R. Schadenshöhe nicht höher als ca. 700,- €, je nach Gerichtsbezirk ), reicht im Normalfall als Schadens- nachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Werkstatt aus, da die Kosten für ein Gutachten bei kleinen Bagatellschäden grundsätzlich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden.


4. Nutzungsausfallentschädigung oder Inanspruchnahme eine Mietwagens

Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie einen Mietwagen beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie nur einen geringen Fahrbedarf haben.

Wegen zum Teil großen Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
Es ist daher immer sinnvoll, vor Inanspruchnahme des Mietwagens mit der gegnerischen Versiche- rung eine Abstimmung vorzunehmen.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeug- ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.





5. Ihr Recht im Totalschadensfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihre Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.

Sie dürfen Ihr Auto zu dem Restwert veräußern ( z.B. an Ihre Fachwerkstatt ) den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der gegnerischen Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahr- zeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
Auch hier ist daher eine rechtzeitige Abstimmung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sinnvoll.


6. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung bei Haftpflichtschäden

Damit sie nicht für die Reparaturkosten in Vorlage gehen müssen und zur Vereinfachung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ ausfüllen, da die gegnerische Haftpflichtversicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt auszahlen kann.


7. Wenn Gesundheitschäden / Verletzungen zu beklagen sind.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Ihnen, wenn der Gegner schuld ist, auch Schmerzens- geld für die Verletzungen zahlen, soweit diese nicht unerheblich sind. Weiter gibt es weitere Ansprüche z.B. wegen Verdienstausfall, Ansprüche auf Haushaltshilfe, Erstattung der Rehabilitations- kosten und Heilungskosten u.s.w.

Gerade auch bei Unfällen mit Verletzungsfolgen kann unsere Kanzlei auf ein kompetentes Netzwerk von Ärzten ( siehe „Gesundheitsrecht “ ) zurückgreifen. Wichtig ist, dass die unfallbedingten Gesund- heitsschäden ärztlicherseits gut dokumentiert sind. Lassen Sie sich im Falle eines Krankenhaus- aufenthaltes unbedingt den Entlassbericht aushändigen.

Ist der Unfall auf dem Arbeitsweg entstanden, kommen auch Ansprüche gegen die Berufsgenossen- schaft in betracht.


8. Was bei ganz oder teilweise selbstverschuldeten Unfällen sogenannten „Kaskoschäden“ von Ihnen zu beachten ist

Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag Ihrer Kaskoversicherung. Diese Rechte weichen oft erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadenfall ab.

So ist zum Beispiel das Weisungsrecht Ihres Kaskoversicherers zu beachten, auch hier sollte man sich sofort nach dem Unfall mit der Kaskoversicherung in Verbindung setzen.


9. Zusätzliche Leistungen einer eigenen Unfallversicherung

Wer eine spezielle Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann auch die Unfallversicherung zudem in Anspruch nehmen. Diese zahlt i.d.R. unabhängig von der Frage, wer den Unfall verschuldet hat.

Gerne helfe ich Ihnen anwaltlich weiter.


Rechtsanwalt Thomas Eschle
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