Rechtsprechung uneinig: Autofahrer können nach Blitzer „davonkommen“

14.01.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (1553 mal gelesen)
Der technische Fortschritt macht bekanntlich vor nichts Halt und so rüstet auch die Polizei ihre Geschwindigkeitsmessgeräte regelmäßig nach und auf.

Der technische Fortschritt macht bekanntlich vor nichts Halt und so rüstet auch die Polizei ihre Geschwindigkeitsmessgeräte regelmäßig nach und auf. Dabei erhitzt derzeit ein spezielles Gerät die Gemüter von Polizei und Autofahrern – sein Name: ESO 3.0. Der hochmoderne Blitzapparat kann beispielsweise in Kurven und in beide Fahrtrichtungen gleichzeitig blitzen. Er überwacht damit Front und Heck eines Fahrzeuges, sodass auch Motorradfahrer ins Netz gehen können.


Freisprüche für Autofahrer

Das seit geraumer Zeit eingesetzte Gerät ist allerdings längst nicht unumstritten. Einige Autofahrer hatten gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen Einspruch eingelegt. Soweit in diesen Fällen die Messungen mit dem ESO3.0 erfolgten, entschieden einige Amtsgerichte (z.B. Kaiserslautern, Landstuhl und Groß-Gerau), dass die Messungen nicht anzuerkennen seien. Dies hatte zur Folge, dass die betroffenen Fahrer freigesprochen wurden.
Die Gerichte schlossen sich dabei der Auffassung an, dass die Messungen auch von Sachverständigen nicht überprüft werden könnten, da der Hersteller des Geräts sich weigert, Angaben über die Funktionsweise des ESO 3.0 bekannt zu geben. Die Einzelheiten der Messwertbildung würden als „Betriebsgeheimnis“ nicht herausgegeben.


OLG Zweibrücken auf Seite der Polizei – Verwirrung komplett

Wie unsicher alle Beteiligten bei der Verwendung des ESO 3.0 sind, zeigt sich dann auch, wenn man sich eine Entscheidung des OLG Zweibrücken ansieht. Per Beschluss stellten die Richter dieses Gerichts fest, dass die Messungen des ESO 3.0 Gerätes rechtlich verwertbar seien. Das OLG berief sich insbesondere darauf, dass es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, bei dem das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht im Einzelnen auf die Funktionsweise des Messgerätes eingehen muss.
Soweit die Rechtslage auf Grund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung auch weiterhin schwer einzuschätzen ist, ist betroffenen Autofahrern anzuraten, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und auf die nicht geklärte Funktionsweise hinzuweisen und sich auf die ablehnende Rechtsprechung zu beziehen. Es besteht durchaus die Möglichkeit auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens.
Betroffene Fahrer sollten sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, da ihnen grundsätzlich keine Informationen darüber, welches Messverfahren überhaupt zum Einsatz gekommen ist, zur Verfügung stehen. Der Rechtsanwalt kann im Rahmen der Akteneinsicht hierbei weiterhelfen und die erforderlichen Informationen beschaffen.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater