Reefer-Flottenfonds insolvent – Mögliche Rückforderung von Ausschüttungen

05.03.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (86 mal gelesen)
Das Amtsgericht Hamburg hat am 5. Februar 2019 unter dem Aktenzeichen 67a IN 52/19 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG eröffnet.

Eine erneute Krise beim Reefer-Flottenfonds von MPC hatte sich bereits im vergangenen Jahr angedeutet. Nun sind die Befürchtungen wahr geworden.  Der Schiffsfonds ist insolvent.

Das Amtsgericht Hamburg hat am 5. Februar 2019 unter dem Aktenzeichen 67a IN 52/19 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG eröffnet. Für die Anleger bedeutet die Insolvenz, dass sie mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen. Es könnte aber noch dicker kommen. Die Anleger müssen auch damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Ausschüttungen von ihnen zurückfordern könnte.

MPC hatte den Reefer-Flottenfonds im März 2006 emittiert. Der Dachfonds beteiligte sich an den Kühlschiffen MS Lombok Strait, MS Comoros Stream, MS Polarstern, MS Polarnight, MS Elsebeth (2018 verkauft), MS Emerald, MS Elvira, MS Esmeralda, MS Timor Stream, MS Southern Bay, MS Eastern Bay, MS Santa Maria, MS Santa Lucia und MS Luzon Strait. Für einen großen Teil dieser Schiffsgesellschaften wurde ebenfalls Insolvenz angemeldet.

Wie viele andere Schiffsfonds hatte auch der Reefer Flottenfonds mit den Auswirkungen der Finanzkrise 2008 zu kämpfen. Die Schwierigkeiten konnten jedoch zwischenzeitlich überwunden werden. 2018 deutete sich allerdings eine erneute Schieflage an und nun konnte die Insolvenz offenbar nicht mehr vermieden werden.

„Für die Anleger ist die Insolvenz natürlich ein harter Schlag. Dennoch können sie damit noch keinen Schlussstrich unter ihre Beteiligung ziehen. Sie müssen damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter auf sie zukommt und Ausschüttungen zurückfordert, um die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigen zu können“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. „Allerdings sind diese Rückforderungen von Ausschüttungen nicht immer gerechtfertigt“, so der erfahrene Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Insolvenzverwalter können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur zurückfordern, wenn dies zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger auch tatsächlich notwendig ist. „Der Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass die Insolvenzmasse ohne Rückzahlung der Ausschüttungen nicht ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Eine pauschale Behauptung ist kein ausreichender Nachweis“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
 

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