Regelungen zur Arbeitszeit und Pause im Arbeitsrecht

14.09.2018, Autor: Frau Sandra Krämer / Lesedauer ca. 2 Min. (146 mal gelesen)
Haben Sie auch schon einmal Ihre Mittagspause verkürzt oder sogar auf diese verzichtet, um nur hastig am Arbeitsplatz etwas zu essen , da die nächste Aufgabe bereits auf Sie gewartet hat? Damit sind Sie nicht allein.

Dabei ist eine Erholungspause während der Arbeitszeit wichtig und gesetzlich vorgeschrieben, um langfristig Stress zu vermeiden und konzentriert zu bleiben. Auch der soziale Kontakt mit den Kollegen sollte für ein gutes Betriebsklima nicht vernachlässigt werden, jedoch immer in Maßen erfolgen. Dass Sie nicht auf Ihre Pause verzichten müssen, zeigen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

 

Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich eine Stundenzahl von 8 Stunden, die wöchentliche eine Stundenzahl von 48 Stunden nicht überschreiten, da das Gesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Kurzfristige Ausdehnungen der täglichen Arbeitszeiten auf 10 Stunden sind erlaubt, solange in einem Zeitraum von 24 Wochen der Durchschnitt bei 8 Stunden täglich bleibt.

 

Ein Beispiel: Die normale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ergibt auf 24 Wochen 1.152 Stunden. Der Arbeitgeber könnte nun in einem Zeitraum von 12 Wochen die wöchentliche Arbeitszeit auf 60 Stunden (10 Std./Tag) ausdehnen, wenn er Sie in den 12 Wochen danach nicht mehr als 36 Stunden wöchentlich (6 Std./Tag) arbeiten lässt.



Ruhepause

Die Ruhepause soll als frei gestaltbare Zeit zur Erholung dienen. Dadurch sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden darf die Pause 30 Minuten nicht unterschreiten. Ab 9 Stunden müssen es mindestens 45 Minuten sein; die Pausenzeit darf maximal in 15 Minuten Blöcke aufgeteilt werden. In diesen Grenzen kann und muss der Arbeitgeber die Pausenzeiten regeln.  Er hat nämlich die Pflicht darauf zu achten, dass die Pause eingehalten wird. Eine Verkürzung der Arbeitszeit durch Verzicht auf die Pause ist nicht zulässig. Entgegen vieler Annahmen wird die Pausenzeit nicht vergütet.

 

Raucher- und Toilettenpausen

Toilettengänge sind grundsätzlich keine Pausenzeiten. Sie gehören als „zulässige Arbeitsunterbrechung“ zu der vergüteten Arbeitszeit. Dabei darf der Toilettengang nicht unverhältnismäßig lang sein, jedoch ist eine Unterbrechung zu diesem Zweck von nicht mehr als 30 Minuten täglich noch kein Grund für eine Lohnkürzung (AG Köln, Az. 6 Ca 3846/09). Auch Bildschirmpausen sind zulässige Arbeitsunterbrechungen. Nach § 5 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) muss ein Bildschirmarbeitsplatz so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sich regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder kurze Pausen von dem Bildschirm abwenden kann. Der Gang zum Kaffeeautomaten ist eine meist geduldete kleine Unterbrechung, welche dann zur Arbeitszeit gehört. Fängt man jedoch längere Gespräche mit den Kollegen an, handelt es sich um eine nicht vergütete Pause. Anders verhält es sich mit Raucherpausen. Sie stellen keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar und dürfen vom Arbeitgeber verboten werden. Lässt der Arbeitsgeber Raucherpausen zu, ist dies reine Kulanz.

 

Bei der Regelung von Arbeitszeiten und Ruhezeiten gibt es rechtlich viel zu beachten; sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbeitsvertrag und tarifliche Regelungen können Abweichungen enthalten. Unsere Rechtsanwältin Sandra Krämer berät Sie gern rund um das Thema Arbeitsvertrag und auch explizit zu den Themen Arbeitszeit und Pausenregelungen. Schreiben Sie unserer Anwältin gerne direkt über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.