Reise führte ins Krankenhaus: Veranstalter muss Reisepreis erstatten

15.12.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (281 mal gelesen)
Gute Nachricht für Reisende, denen auf dem Weg zwischen Hotel und Flughafen unverschuldet etwas zustößt: Der Reiseveranstalter muss in solch einem Unfall den kompletten Reisepreis erstatten.

Entsprechende Urteile hat aktuell der Bundesgerichtshof in zwei unterschiedlichen Verfahren gesprochen. Es ging um eine Pauschalreise, die 2013 Urlaubsfreuden in der Türkei versprochen hatte. Der Traum vom Urlaub landete aber im Krankenhaus, denn auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel wurde der Shuttle-Bus von einem Geisterfahrer gerammt und verunfallte. Zahlreiche Insassen wurden teils schwer verletzt und konnten den Urlaub daher nicht antreten.

Im Streit sollte nun geklärt werden, ob ein solcher Unfall ein Reisemangel ist oder ein einzukalkulierendes Lebensrisiko. Der BGH entschied sich für den Reisemangel, der Veranstalter muss den kompletten Reisepreis erstatten, denn er habe zumindest auf dem Weg zum Hotel für das Lebensrisiko seiner Auftraggeber einzustehen.

Im Ergebnis sei die Reiseleitung als "mangelhaft" zu bezeichnen. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den Geisterfahrer verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises letzten Endes völlig unerheblich, weil der Reiseveranstalter das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.  

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BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15 und X ZR 118/15

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