Reißverschlussstem und Unfall
14.02.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (668 mal gelesen)
Die Haftungsverteilung bei einem Unfall im sogenannten Reißverschlusssystem
Welcher Autofahrer kennt das nicht? Vor einer Baustelle wird es plötzlich einspurig und das sogenannte Reißverschlusssystem greift ein.
Unter Beachtung der gegenseitigen Rücksichtnahme versucht man zügig und ohne Staus einen Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten.
Gleichwohl werden sich Unfälle gerade bei dieser besonderen Situation kaum vermeiden lassen und die Frage nach der Haftung stellt sich dann.
Hier hat nunmehr das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 23.02.2010, Aktenzeichen 423 C 12873/09 deutlich gemacht, dass das überwiegende Verschulden beim sogenannten Spurwechsler liegt.
Im dortigen Sachverhalt wurde bei einer zweispurigen Straße nur die rechte Spur weitergeführt und ein Fahrzeugwechsel der von der linken auf die rechte Spur. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß.
Das Amtsgericht hat in dem obigen Urteil ausgeführt, dass für den linksfahrende Kraftfahrer kein Recht besteht, auf die rechte Fahrspur auf jeden Fall wechseln zu können. Hier hätte es ihm oblegen, entweder eine ausreichende große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem rechtsfahrenden Pkw zu verständigen.
Da dieses in dem Urteil nicht geklärt werden konnte, hatte das Gericht dann eine Quote von 20 – 80 % zu Lasten des spurwechselnden Linksfahrers gesetzt
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Welcher Autofahrer kennt das nicht? Vor einer Baustelle wird es plötzlich einspurig und das sogenannte Reißverschlusssystem greift ein.
Unter Beachtung der gegenseitigen Rücksichtnahme versucht man zügig und ohne Staus einen Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten.
Gleichwohl werden sich Unfälle gerade bei dieser besonderen Situation kaum vermeiden lassen und die Frage nach der Haftung stellt sich dann.
Hier hat nunmehr das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 23.02.2010, Aktenzeichen 423 C 12873/09 deutlich gemacht, dass das überwiegende Verschulden beim sogenannten Spurwechsler liegt.
Im dortigen Sachverhalt wurde bei einer zweispurigen Straße nur die rechte Spur weitergeführt und ein Fahrzeugwechsel der von der linken auf die rechte Spur. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß.
Das Amtsgericht hat in dem obigen Urteil ausgeführt, dass für den linksfahrende Kraftfahrer kein Recht besteht, auf die rechte Fahrspur auf jeden Fall wechseln zu können. Hier hätte es ihm oblegen, entweder eine ausreichende große Lücke abzuwarten oder aber sich durch Blickkontakt mit dem rechtsfahrenden Pkw zu verständigen.
Da dieses in dem Urteil nicht geklärt werden konnte, hatte das Gericht dann eine Quote von 20 – 80 % zu Lasten des spurwechselnden Linksfahrers gesetzt
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Sylvia True-Bohle
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