Richterliche Genehmigung für Fixierung von Patienten notwendig

06.08.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (87 mal gelesen)
Fixierung von Patienten hört sich harmloser an als es ist. Dabei werden die Patienten ans Bett gefesselt, um sie ruhigzustellen. Das stellt jedoch einen Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit der Person dar, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteilen vom 24. Juli 2018 (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16).

Daher reiche eine ärztliche Anordnung für eine solche Maßnahme nicht aus. Für eine Fixierung, die länger als 30 Minuten dauert, ist eine richterliche Genehmigung notwendig, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht fand deutliche Worte: Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handele es sich um eine Freiheitsentziehung, für die eine richterliche Entscheidung notwendig ist. Das Gericht hat damit zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben und hat eine einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt. 

Anlass des Urteils waren die Klagen zweier Betroffener aus Baden-Württemberg bzw. Bayern. In Baden-Württemberg hatte ein Mann in der Psychiatrie randaliert und mit Gegenständen um sich geworfen. Er wurde über mehrere Tage mit einer sog. Fünf-Punkt-Fixierung an Armen, Beinen und Bauch ans Bett gefesselt. In Bayern wurde ein stark betrunkener Mann zusätzlich auch noch an Brust und Kopf mit einer sog. Siebenpunkt-Fixierung für mehrere Stunden ruhiggestellt. Weil die Gesetze in Bayern und Baden-Württemberg dies nicht verlangen, wurden für die Fixierungen auch keine richterlichen Genehmigungen eingeholt.

Die beiden Männer klagten, weil sie ihr Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt sahen. Das Bundesverfassungsgericht gab den Männern in weiten Teilen recht. Künftig können Ärzte Fixierungen nur noch anordnen, wenn sie absehbar nicht länger als eine halbe Stunde dauern. Für längere Maßnahmen ist eine richterliche Genehmigung erforderlich. Bei Fixierungen in der Nacht muss am nächsten Morgen die richterliche Genehmigung eingeholt werden. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass eine Fixierung nur als letztes Mittel in Betracht komme. 

Für die Unterbringung in einer Psychiatrie ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Für die Fixierungen reichte in den meisten Bundesländern bislang aber eine ärztliche Anordnung. Einen Richtervorbehalt gab es nur in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachen. „Nun hat das Bundesverfassungsgericht auch hier konsequenterweise die Entscheidung in die Hände der Richter gelegt. Werden Patienten zu Unrecht fixiert, können sie Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Mehr Informationen:

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de