Rückabwicklung des Kaufvertrages bei zu hohem verbrauch eines neuen Oberklasse-Pkw

27.12.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2879 mal gelesen)
Das LG Berlin hat am 29.07.2010 entschieden, dass das Recht auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nicht dadurch verwirkt wird, dass die Klägerin das Fahrzeug nach der Reparatur weiter genutzt hat.

Hier wurde 2007 ein Kaufvertrag über ein Pkw zwischen den Parteien zu einem Preis von 54.975,55 € geschlossen. Die Klägerin nahm dafür einen Kredit bei der BMW Bank GmbH auf und damit stand das Fahrzeug bis zur Tilgung des Darlehens im Sicherungseigentum der Bank.
An dem BMW der 5-er Reihe traten nach Übergabe Mängel auf und die Klägerin versuchte mehrfach nachzubessern, wobei nicht alle Mängel behoben werden konnten. Der Kraftstoffverbrauch lag weiter ca. 30 % über den Werks- bzw. Prospektangaben. Daraufhin trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte erfolglos auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen und den Pkw zurückzunehmen.

Die Beklagte gab zu, dass das Fahrzeug mit Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB behaftet ist und dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
Hier hat die Klägerin nicht ihr Recht verwirkt, indem sie das Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur weiter genutzt hat. Die Beklagte durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin ihr Recht auf Rückabwicklung des Vertrages nicht mehr geltend machen würde.

Allerdings müssen von dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 54.975,55 € Abzüge ergehen. Es wird Wertersatz für gezogene Gebrauchsvorteile gemäß § 346 Abs. 2 Nr.1 BGB und ein Schadensersatzanspruch nach §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB der Beklagten wegen Verschlechterung des Zustandes des Pkws durch zwei Unfälle abgezogen.

Im Ergebnis steht der Klägerin aber gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien bestandenen Kaufvertrages aus §§ 437 Nr.2, 434, 440, 346 BGB zu.
Die Beklagte ist verpflichtet 39.264,51 € an die Klägerin zu zahlen und die Klägerin muss den Pkw zurückgeben.

LG Berlin 7 O 30/09 vom 29.07.2010
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.