Rückenwind für den Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen und Autofinanzierungen

06.11.2018, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (70 mal gelesen)
Der Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehen erlebt ein Comeback. Möglich machen es zwei Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Ravensburg.

Demnach ist eine bestimmte Klausel zum Aufrechnungsverbot, die eine Vielzahl von Banken in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet haben, unwirksam. „Nach dem Urteil des Landgerichts Ravensburg führt die Unwirksamkeit dieser Klausel dazu, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist und der Kreditvertrag deshalb auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Der BGH hatte schon am 20. März 2018 eine Klausel zum Aufrechnungsverbot in den AGB bemängelt. In der Klausel heißt es in den AGB einer Sparkasse: „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Der BGH hatte entschieden, dass diese Klausel bei Verbraucherdarlehen unwirksam ist, weil sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Insbesondere werde die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert (Az.: XI ZR 309/16).

Das Landgericht Ravensburg hat diese Rechtsprechung nun konsequent angewendet (Az.: 2 O 21718). Es stellte fest, dass durch die unzulässige Klausel, die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß ist. Das wiederum hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann. Das LG Ravensburg hat das noch nicht rechtskräftige Urteil im Zusammenhang mit einem Verbraucherkredit gesprochen. Auch Autofinanzierungen und Immobiliendarlehen zählen zu den Verbraucherkrediten. „Insofern könnte die Rechtsprechung die Tür zum Widerruf von Baufinanzierungen und Autokrediten, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, weit geöffnet haben“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Zumal die beanstandete Klausel von einer ganzen Reihe von Banken verwendet wurde.

„Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase kann der Widerruf eines nach Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehens finanziell immer noch sehr interessant sein, da sich die Zinslast dadurch erheblich reduzieren lässt. Der Widerruf einer Autofinanzierung kann eine interessante Möglichkeit sein, um dem Wertverlust der Fahrzeuge und drohenden Fahrverboten zu entgehen“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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