Rückforderung von Ausschüttungen – Rechtmäßigkeit prüfen
Ein aktuelles Beispiel ist etwa der Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe. Der Dachfonds beteiligte sich an sieben Schiffsgesellschaften. Aufgrund der schwierigen Situation der Handelsschifffahrt wurde bereits 2014 das Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet. Anfang 2018 forderte der Insolvenzverwalter die Anleger auch noch auf, erhaltene Ausschüttungen aus den Anfangsjahren der Fondsgesellschaft wieder zurückzuzahlen.
Der Schiffsfonds MPC Santa R Schiffe steht exemplarisch für eine Vielzahl fehlgeschlagener Kapitalanlagen. „Anleger werden bei der Beteiligung an geschlossenen Fonds wie z.B. Schiffsfonds in der Regel zu Mitgesellschaftern. Das bedeutet, dass sie auch in der Haftung stehen. Dennoch sind die Rückforderungen von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter nicht zwangsläufig gerechtfertigt. Anleger haben oft gute Chancen, sich gegen die Rückforderung der Ausschüttungen zu wehren“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Dabei muss zunächst geprüft werden, auf welcher rechtlichen Grundlage der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen überhaupt zurückverlangt. Häufig beruft sich der Insolvenzverwalter auf § 172 Abs. 4 HGB, nach dem Ausschüttungen zurückzuzahlen sind, wenn sie nicht durch Gewinne gedeckt sind. „Dazu ist aber eine genaue Prüfung der Bilanzen notwendig. Gerade in den Anfangsjahren einer Fondsgesellschaft können Ausschüttungen durchaus durch Gewinne gedeckt gewesen sein. Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Rückforderung gerechtfertigt ist“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
Nicht nur Insolvenzverwalter, sondern auch notleidende Fondsgesellschaften fordern oftmals Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurück. „Das ist aber nach der Rechtsprechung des BGH nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Grundsätzlich empfehle es sich, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Ausschüttungen prüfen zu lassen.
Anleger fehlgeschlagener Geldanlagen können auch frühzeitig ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Grundlage für die Ansprüche kann oftmals eine fehlerhafte Anlageberatung sein, bei der die Anleger z.B. nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder ihr Totalverlust-risiko aufgeklärt wurden. Beachtet werden muss aber, dass die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren verjähren.
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