Rückforderung von Kindergeld – längere Einspruchsfrist möglich!

20.08.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (729 mal gelesen)
Gegen Rückforderungen von Kindergeld vorgehen.

Zwei Urteilen des Finanzgerichts Köln zufolge werden Bescheide über die Rückforderung von Kindergeld bisweilen mit fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versendet. Die gute Nachricht: Für Betroffene verlängert sich laut der Entscheidung damit die Einspruchsfrist gegen die Bescheide und damit die Möglichkeit, gegen sie vorzugehen (FG Köln, AZ.: 1 K 3876/12; 1 K 1227/12).


Rechtsbehelfsbelehrung irreführend

In beiden Verfahren forderte die Agentur für Arbeit von den Betroffenen jeweils Kindergeld in Höhe von rund 6000 Euro zurück, da diese offenbar zwingend beizubringende Nachweise nicht rechtzeitig, sondern erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist, eingereicht hatten.

Die Bescheide waren allerdings mit einer unüblichen „Rechtsbehelfsbelehrung“ versehen. Den Betroffenen wurde nach der regulären und stets auf Amtsbriefen zu findenden Belehrung in einem weiteren Zusatz mitgeteilt: "Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse."

Dies, so argumentierten die Kölner Richter, sei irreführend. Die Betroffenen hätten durch den besagten Zusatz davon ausgehen können, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, den Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch anzugreifen.


Verlängerte Frist zugunsten der Kindergeldempfänger


Da in den Schreiben im Ergebnis nicht korrekt über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfes belehrt wurde, verlängerte sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr, sodass die nachträglich eingereichten Unterlagen der Betroffenen rechtlich noch „rechtzeitig“ beigebracht wurden.

Es ist nicht bekannt, ob noch weitere Kindergeldrückforderungen mit ähnlich fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen versendet wurden. Sollten Betroffene die oben benannte Art der Belehrung bei sich entdecken und die Familienkasse etwaige Einsprüche nicht mehr anerkennen, so sollte ein Anwalt unter Verweis auf die Kölner Urteile, die aber noch nicht rechtskräftig sind, in den Fall eingebunden werden.


Hinweis: Möglichst die Einspruchsfrist einhalten

Das Finanzgericht hat in den beschriebenen Verfahren die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesagentur für Arbeit den Weg zum Bundesfinanzhof beschreitet. Es ist daher dringend anzuraten, bis dahin die einmonatige Einspruchsfrist einzuhalten.


Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670